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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(1)Inquisitions-Recess in Criminalibus,1695. 11. Junii.Von GOttes Gnaden JohannWilhelm Pfaltzgraff bey Rhein, des H. Röm.Reichs Ertz=Schatzmeister und Churfürst, in Bayern,zu Gülich, Cleve und Berg Hertzog, Graf zu Vel-dentz, Sponheimb, der Marck Ravensberg, undMörß, Herr zu Ravenstein, rc.Uegen hiemit zu wissen, wiewohlen Kayser Carl desfünfften Peinlicher Halsgerichts-Ordnung, wor-nach im H. Röm. Reich in Malefitz=Sachen fastdurchgehends geurtheilt wird, ausser 6. 7. 8. 9. und10. Articuls auff einen Anklags-Process gestelt, sothaner An-klags-Process auch in unseren hienidigen Gülich= und Bergi-schen Fürstenthumben und Landen bißhero allein in Ubunggewesen; Demnach aber die tägliche Erfahrung bezeugt, wasgrosse Langwirig= und Weitläufftigkeiten gedachter Accusations-Process mit nicht geringer Haͤmmung der lieben Justitzund harter Beſchwer der armen Gefangenen nachfuͤhrt, ſomehrmahlen ehender das End ihres Lebens in einem elendenVerhaft, als rechtlichem Außgang des befangenen Accusa-tions-Process erfahren; Derentwillen nunmehro der Inquisi-tions-Process fast aller Orten heilsamblich recipiirt, und ein-geführt, wordurch die vorkommende Delicta förderlichst vonObrigkeitlichen Ambts wegen gründlich untersucht, und diebefundene Delinquenten, ohne dieselbe durch langwirige har-te Incarcerirung entweders mehrers, als die pro qualitatesacti meritirt, zubestraffen, oder in solchen Stand zu sehen,daß sie ob perpessum diuturnum Carcerem condigne nichtmehr abgestrafft werden können, zur Rechts gebührlicherStraff gebracht werden. Als haben Wir eine Nothdurfft, undinſers Lands⸗Fürſtlichen Ambts zu ſeyn ermeſſen, gemeltenliquisitions-Process nicht weniger in obgedachten unseren hie-nidigen beyden Fürstenthumben als übrigen unseren Chur-und Fürstlichen Landen, zu Beförderung GOttes Ehre, undder werthen Juſtitz, und erwehnt unſerer Lande und Vnter-thanen Wohlfart, einzuführen, und wie es dammit gehal-ten werden solle, folgender massen zu verordnen.I. Weil