Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

~2#Verzeichniß deren in diesem Zusatz befindlichenOrdnungen, Befelchen und Edicten, ꝛc.ülich= und Bergische Canzley=Process-Ordnung 1661. 14. Julii.pag. 5Edictum, daß dahe die Haupt=Sach unter 50. Goldgülden werth an den Her-zogen, oder Hofgerichts Commissarien nicht soll mögen appellirt, doch sollrevision gebetten werden mögen. 1678. 17. Martii.ictum, daß keine Notarii ihr Notariat-Amt in ihrer Fürstl. Gnaden Landen sollen mö-gen exerciren, sie seyen dann zuvor von Ihrer Fürstl. Gnaden Räthe examiniret, ap-probiret, und zugelassen. 1681. 4. Junii.lictum, daß wann vermög Siegel und Briefen wegen Rhenten, Pensionen, und Ge-fallen an Ihrer Fürstl. Gnaden Haupt- und Hofgerichten Immissio erkannt, Appellatioquoad effectum suspensivum nicht sondern quoad effectum devolutivum statt habenolle. 1696. 26. Martii.ctum, betreffend modum procedendi, wann zwischen dem Herzogen als Lehen=Herrn,und den Lehen=Leuthen, oder den Partheyen selbst vor Empfahung, Verwirckung, Suc-dession, Natur, Eigenschaft der Lehen, rc. einiger Mißverstand entstehen mögte. 1696.Septembris.tum, wegen der Hofgerichter, was die Hof=Schultheissen vor Actus daran sollenxerciren mögen. 1619. 1. Septembris.tum, daß zwischen Chur=Cölnischen, und Gülich= und Bergischen Unterthanen hincnde angelegte Arresta aufgehebt, und hinführo keine mehr verhengt, sondern da einChur=Cölnischer an einem Gülich= und Bergischen Unterthan, oder vice versä Ansprachhaben vermeint, in actionibus personalibus forum rei conventi, in realibus aberrum rei sitæ zu folgen schuldig seyn solle. 1651. 10. Octobris.ctum, daß bey der Hof=Canzley ausser etlichen exprimirten Fällen keine Sachen an-genommen, sondern zu den Beamten, oder Gerichtern, dahin sie ihrer Eigenschaft nachhörig, hinverwiesen werden sollen; So dann daß die Gerichter, und amtliche Ver-in den Aemtern gehalten werden, auch da die Gerichter nicht mit gnugsamenScheffen besetzt, der Reformations-Ordnung gemäß Jhrer Durchl. qualificirte Subjectavorgeschlagen werden sollen, dergestalt daraus die bequemsten zu den erledigten Plätzenzu ordnen. 1649. 4. Augusti.cessus, daß wann in den bey der Hof=Canzley rechtfertigen Sachen submittirt, undoncludirt, und der Verfolg zum Referenten ausgegeben, derselb ordentlich in foliogistrirt, quotirt und eingereyet, auch durch beyderseits Advocaten, oder Vollmächtigeer die vorhandene Schriften ein Inventarium gemacht, von denselben unterschrieben,zu den Actis gelegt, und daß ander den Advocatis gelassen werden solle. 1660.Decembris.an Beamte, daß die inskünftig die Partheyen mit Weinkauf und Armengeldercht übernehmen, sondern es dieserhalb bey ausgelassener Ordnung und dabey gemach-Tax bewenden lassen sollen, es wäre dann an einem oder andern Ort vor das Ar-geld ein sicheres von Alters herbracht, und daß es zu Behuf der Armen würcklichgt, und berechnet würde, darüber sie zu berichten, und fernere Verordnung zu er-arten. 1661. 30. Junii.daß Beamte wegen Eröfnung und Publication der Befehlen von den PartheyenJura fordern sollen. 1661. 11. Julii.an Beamte, daß sie alles Fleisses daran seyn sollen, daß die Partheyen in vor-fallenden Gebrechen in der Güte zu vergleichen, deswegen sie doch dieselbe mit Scheids-pfennig oder dergleichen sub pœna quadrupli nicht zu beschweren, sondern sich mit dererordneter Verhör Tax befriedigen, in Entstehung der Gütlichkeit aber diejenigenachen welche altioris indaginis seyn, auch Erb und Erbzahl betreffen, nicht zur ex-taordinari Cognition ziehen, sondern ans Gericht verweisen, auch nicht gestatten sollen,ß die Gerichtschreiber sich einer oder andern Parthey advocando, oder procurandoannehmen. 1662. 30. Decembris.Edictum)( 2