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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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2I. Weil dem gemeinen Wesen hauptsächlich daran gelegen,ut Delicta non maneant impunita, haben die Obrigkeiten, Be-ambte, Vögt, und Schultheisse, in den Städten und auff demLand solche Anstalt bey ihren zugeordneten Gerichts=Diene-ren, und sonsten zu verfügen, daß sie von allen sonderbahrschwerem Verbrechen alsobald umbständig und glaubwürdi-ge Nachricht erhalten.II. So bald sie Obrigkeiten von einig verübter MissethatAnzeig erhalten, haben sie solche Anzeig durch den geschwornen Gerichtschreiber mit allen Vmbstanden, sonderlich derZeit und des Orts, auch des, oder der Thäter, da der oder die-selbe vom Denuncianten, benent würden, sambt derjenigenPersonen Nahmen ordentlich zu Protocoll bringen zu lassen,welche von der verübter That Wissenschafft haben mögen.III. Bey dergleichen Denuntiation und Anzeig haben Ob-rigkeiten, Beambte, Vögt und Schultheissen die Beschaffen-heit des Denuntianten, ob derselb ein geschworner Gerichts-Diener, deme die Denuntiation Ambts und Pflichten halberobgelegen, oder sonsten eine solche Person zu welcher man sichzuversehen, daß sich bloß und allein aus Lieb zu gemeinensten und löbl. Justitz Eiffer die Anzeig gethan, oder aber, ob sieetwan aus bösem rachgierigem Gemuth von einer ihrem nebenMenschen hässig, oder verfeindten Person beschehen, wohlbeobachten, und des letzteren falls mit Fortsetzung der Inqui-sition, bevorab gegen ehrlich und unverleumbte Personen sichnicht zu übereilen, sonder zuvor die inditia, welche dergleichDenuntianten an hand geben, ob selbige an sich und denen Umständen nach, der Zeit, Orts, und sonsten glaubscheinlich, wolzuerwegen, und zu untersuchen, den Denuntianten auch nach-drücklich zuverwarnen mit schweren unerfindlichen Auflagen /auß bösem widerwilligem Gemüth seinen neben Menschen un-verantwortlicher Weiß nicht zu beschmitzen, und sich vornen in gemeinen Rechten, auch heilsamen Reichs-Satzungund Lands-Ordnungen wider die frevelmüthige Calumnian-ten versehenen schweren Straffen zu hüten; Vnd da sich beyder Sachen vorläufiger Vntersuchung, daß die Denuntiationnicht allein ohne Grund, sondern auch aus bösem unveran-wortlichem Vorhaben hergeflossen befinden würde, ist ni-allein mit der Inquisition weiters nicht zu verfahren, sondernder Denuntiant hierunter pro qualitate Calumniae mit ge-mender Straff anzusehen.IV. Dahb