(14)Die als die die als die als ich als ich als ich als ein als uns als ich als ich als die als ein zu ein zu einemd. d. d. d. d. v. d. d. d. d.d###.deo###################################Ihrer Hochfürstlicher Durchleucht Declara-tion und Erleuterungs-Recess über etlicheArticulen des Haupt=Recess vom 5. Novembris1672. 1675. 27. Julii.On GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm, PfaltzGraf bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg!tzog, Graf zu Veldens, Sponheim, der Marck, Ravensperg undSMorß, Herr zu Ravenstein, ꝛc. Bekennen hiemit, und thuenkundt jedermänniglichen: Nachdem von einigen Jahren hero zwischenUns dem Lands=Fursten einer, so dann Unseren Gulich= und BergischLand=Ständen anderer Seiths verschiedene Differentien und Miß-ligkeiten entstanden, zu deren Hinlegung aber Wir bereits am fünfftenNovembris des verwichenen sechszehen hundert zwey und siebentzigstenJahrs aufgerichteten Haupt=Recess ihnen Unseren Land=Ständen vonRäthen, Ritterschafft und Städten Unsere gnädigste Resolutiones er-theilt, die Land=Stände auch dieselbe mit unterthänigstem Danck ange-nohmen, und solches der Röm. Kayserl. Majestät nicht allein ein= und andermahl allerunterthänigst bekannt gemacht, sondern auch auf verschei-denen nachgehends gehaltenen Gülich= und Bergischen Land=Tägen beisothanem Haupt-Receß steet und vest verbleiben; Einige wenigere aufobgedachter Ritterschafft aber über ein= und anderen Punct und Inhal-desselben gravirt zu seyn vermeinen wollen; Als haben Wir auf die vol-Allerhoͤchstgedachter Ihrer Kayserl. Majestät Unsers AllergnädigHerrn beschehene Interposition und bewegliche Erinnerungen Deroselben zu unterthänigsten Ehren und schuldigstem Respect Uns endlichentschlossen / über obgedachte Gravatorial-Puncten so wohl, als beErinnerungen hernachfolgenden Declarations- und Erläuterungscess, jedoch dergestalt und mit bedinglichem Vorbehalt zu ertheilen /es im übrigen bey denen nach dem Prœmio mehrermelten Haupt=Re-folgenden 18. Articulen, so viel deren nicht erläutert, noch gegenwärtDeclarations-Recess zuwider seynd, unveränderlich verbleiben, undbisher üblichen Observantz (Krafft welcher dasjenig, was ein zeitlichHertzog von Gülich und Berg, und das Corpus seiner Land=Ständeoffenem Land-Tag miteinander abhandlen, schliessen und darauf ver-scheidet wird, die abwesende und gegenwärtige wenigere Dissentientewohl, als die übrige consentirende meiste Mitglieder verbindet) keinewegs præjudicirt seyn, sondern es damit dem uhralten Herkommensmäß allerdings gehalten werden solle.Gleich es auch, wie anfänglich vorgekommen, ob gedächten Wir durchden Inhalt des Prœmii obgemelten Haupt-Recess Unseren Land=
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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