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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(8)Wiewohln Fünfftens die vorgeschriebene Maaß bey der Tortur genaw zu beobachten, so hat doch solches seinen Absatz, wan bey deren Ver-nehmung sich hervor thete, daß Inquisit mit einem Leibs=Schaden oderdergleichen Leibs=Manglen behafftet davon das Scheffengericht teineRachricht gehabt, welchen fals dem richtlichen Ambt unbenommen nachBefindffug des Inquissti Zustands etwas gelinder gegen denselben zuverfahren.Sechstens haben Schultheiß und Assessores dem Inquisito seine in derMarter getane Bekantnuß zum wenigsten über den anderen und drittenTag hernach extra locum Torturae & conspectum tormentorumdurch den Gerichtschreiber abermahlen deutlich vorlesen, von ihme la-quisiten freywillig und ausser Beströhung feruerer Marter bestättigen,und solche Bestättigung ordentlich ad Protocollum bringen zulassen,deme vorgangen, seynt uber die dem Actum Torturæ vor und nach gehaltene Protocolla sambt den nöthigen Erfahrungen, so über die vomInquisito hiebey vorgebrachte zur Sach gehörige Umständ aufs schleu-nigste einzuholen, dem Scheffengericht zu Abfassung eines ferner weitenScheffen=Urtheils (mit dessen Transmittirung an unsren Hofrath, undApprobirung wie es oben vereits angeführt gehalten werden solle) zuzustellen.XV. Im Fall der Delinquent durch Urtheil und Recht zum Todt,oder einer schweren Leibs-Straf, als nemlich zu Ruthen aushauen, Al-hawung der Handt, oder dergleichen verdambt würde, ist solches Urtheilauf Maaß und Weiß, wie in unseren hienidigen Landen Herkommen-aufs förderlichst zur Execution zu bringen.XVI. Solte hingegen eine Absolutoria gegen denselben ausfallen, sohat es deren starcker Vollziehung halber gleiche Meynung.XVII. Wiewohln ohn Unser und Unsers nachgesetzten Hofrahts vor-bewust die Delinquenten auf gnugsame wider sie einkommene inditiazu Verhafft gebracht werden können; So sollen sie aber ohne Unser, odergemelten unsers Hofraths Vorwissen, und Befelch unter waswand es auch seye, des angelegten Verhaffts nicht wieder begeben werdeXVIII. Wann in Criminal-Sachen ein Kläger sich vorher thut, sollder Accusation ihr ördentlicher Lauf gelassen, u. solche durch die Inquil-tion keineswegs gesteckt, hingegen aber auch die Inquisition durch dieAccusation solchenfals nicht gehindert, und wo etwan der Anklägsaumseelig oder durch die Inquisition sonsten das Delictum ehenderTag und zu behöriger Bestraffung zu bringen, die Inquisition ex ossi-cio vorgesetzt werden.XIX. Nach gegenwärtiger Inquisitions-Ordnung haben sich alle un-jede, so das Malefitz in Unseren Landen mit Alters hergebracht, zu vhalten.XX. Und weil sothane Inquisitions Ordnung einzig und allein aufgeziemende Beschleunigung des Malefitz-Proces angesehen, wollen w.gnädigst, daß dieselbe nicht allein in denen zukünfftigen, sondern auchFällen, so bereits die Malelitz Rechten befangen,so viel dessen nachnters vorstehende Ausübungr betrifft, à dato publicationis observirtwerden solle. Düsseldorff den 11ten Junii 1695.Johann Wilhelm. Chur(L.S.)Vt. F. Hr. von Wiser.