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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(25) 80Solten Wir auch necessitirt werden, mit jemanden einen offentlichenKrieg, oder Vehde, jedoch ohne Berletzung des Instrumenti Pacis, undReichs=Constitutionen anzufangen, oder darinn zutretten; So wollenWir zufolg der von vorigen Hertzogen zu Gülich und Verg in den Jah-ren 1511. 1542. und 1598. ertheilten Privilegien, mit Landständenvorhero daruber conferiren, deliberiren, gemelten Privilegiis hierin-falls Fürstlich nachkommen.Betreffend nun die Türcken Hülff, auch Reichs= und Craiß=SteurenCammer=Gerichts Unterhaltung, und anderen dergleichen auf Reichs-und Craiß=Tagen eingewilligte Contributiones und Anlagen, wollenWir es dergeſtalt darmit halten laſſen, wie die Reichs⸗ und Craiß⸗Sa-tzungen darüber allbereits verordnet haben, und noch ins künfftig durchallgemeine Reichs= und Craiß=Schlüsse noch würde gut gefunden werden.Und da Wir auf offenen Landtag von Unseren Gülich= und BergischenLandſtänden von Räthen, Ritterſchafft und Städten, zu Unſerer undUnserer Cammer Estats Behueff etwas weiters als vorhero schon einge-willigt, begehren, sie Unsere Landständen aber dasselbe nicht alles,sondern nur zum Theil, oder wohl gar nichts einwilligen würden, sovollen Wir dessen niemand aus ihnen in Ungnaden entgelten lassen.Ad art. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Was sonsten aus der hierobenzu end des art. 1. angezogener Unsers Herren Vattern Christmilden An-denckens in Anno 1649. den 25. Septembris ertheilter gnädigster Reso-ution, in mehrgedachtem Haupt=Recess art. 10. 11. 12. 13. 14. 15.6. & 17. Unseren Gulich= und Bergischen Landständen von Rathen,Ritterschafft und Städten, weiters zum besten expresse fürsehen, con-cedirt und confirmirt, dabey lassen Wir es allerdings, doch mit dereintziger Erläuterung bewenden, daß auf der Kayserlichen hierzu son-derbahr Deputirten beschehene Erinnerung in obbemelten 14. art. postverba der Matricul addirt werde, oder was sonsten mit Landständenür ein anderer dem Land nützlicher Modus zufinden seyn möchte, nachssen, Anlaß repartiren, in Unseren als des Lands=Fürsten Nahmenausschreiben, und fürters 2c.Ad art. 18. Imgleichen hat es bey dem 18. art. obberührten Haupt=Re-deß biß zu end desselben seyn unverändertes Verbleiben, jedoch mit demausdrücklichen Anhang, daß nach vorerwehnten der Röm. Kayserl.Najestät zu unterthänigsten Ehren, von Uns nunmehr gegebenen De-clarationen und Erläuterung der nach gedachtem Haupt=Recess, vonenen Eingangs angezogenen wenigeren aus der Ritterschafft am Kay-serlichen Reichs=Hof=Rath darwider angestellter und fortgesetzter Pro-tess, damit auch gefallen seyn, und darauf ebenfalls renonciiret, sol-hes auch ermelten Reichs=Hof=Rath gebührend notificiret werdenſolle.Schließlich wollen Wir zu mehrerer Bekräfftigung und Versiche-ng alles des jenigen, was in gegenwärtigem Declaration- und Er-äuterungs=Recess begriffen ist, bey der anjetzo regierenden Röm.Kayser-