(24)Ad art. 9. Nachdeme auch, wie Unseren Gülich- und BergischerLandständen, von Ritterschafft und Städten, in dem Haupt-Receßari9. vorhin remonstrirt worden, das Instrumentum Pacis klar ausweisetwelcher gestalt allein Churfürsten und Ständen des Reichs, unter sichund mit auswerdigen Fœdera zu machen erlaubt, als hat es auch für sichselbsten den Verstand, daß ein solches zuthun Uns ebenmäßig bevorstehet; und sollen sie unsere Landstände in die Quæstionem an, nicht ein-mischen oder eintringen. Wir wollen Uns hingegen besagtem Instru-menti Pacis, und allen ergangenen und noch ergehenden allgemeinenReichssatzungen gemäß verhalten, und sothane Foedera nicht anderst,als zu unserer Landen und Unterthanen Conservation und Sicherheit,vorderst aber einem Römischen Kayser so wohl als dem Heiligen Römi-schen Reich, und dessen Ruhstand, wie nicht weniger dem Eyd, dannein jeder dem Kayser und Reich verbunden ist, ohne Nachtheil und Al-bruch machen und schliessen.Was aber daß Quantum, so Wir von unsern gehorsambsten Landständen begehren lassen werden betrifft, wie selbiges so wohl, als wegReparation und Unterhaltung unserer Vestungen, und Verpflegungder darzu bedürfftiger Guarnisonen aufs genauist, zulänglichst und demVatterland zum erschwinglichsten beyzubringen, wollen Wir unserengetreuen lieben und gehorsamen Gülich= und Bergischen Landständendemvon Räthen, Ritterschafft und Städten, auf offenen von Uns,Lands=Fürsten ausgeschriebenen Landtägen, proponiren, und ihreunterthanigste getreue Vorschläg darüber vernehmen, auch wegenschaffung selbiger erforderlicher Mittelen etwas nützliches und beständges verabscheiden, nicht weniger uͤber die bedürfftige Quanta einen form-lichen und nützlichen Fuß, nach welchem alles ad destinatos usus richtenund unveränderlich vollzogen werden solle, verfassen, und vor jedochannahender Gefahr halber, unverzüglicher Adjustirung gedachten FNodses mit einiger Anwerbung oder Collectationes nicht verfahrenein höheres Quantum, als zu denen, nach solchem auf obermelte resita machendem Fuß bedürfftigen Ausgaben vorhero per majora erkleck-Dabelich und erträglich eingewilliget worden, ausschreiben lassen;Wir nochmahlen wiederhohlen, daß unsers Hertzogthumbs GülichUnterthanen zu Reparation unserer Vestung Düsseldorff, und hinge-unsere Unterthanen unsers Hertzogthumbs Berg, zu Reparation unrer Vestung Gülich, nicht gehalten, weniger die Haupt=Städte ineinigen Diensten in natura, oder zu Geld angeschlagen, zu concurrirenschuldig seyn sollen, Wir auch unsere Haupt=Städte wegen obgedachter Guarnisonen mit den Servitien nicht zu beschweren, sondern vielmeibey der erlangten Befreyungs=Concession gnädigst zu handhabenmeynt seyen; Da aber jemand Uns und Unsere Gülich undgische Lande feindlich angreiffen, und man sich wider unbilligen Gewaltzu defendiren gemüßiget würde, zeiget ipsa Ratio & Natura, daß als-dann Unsere und des Lands Kraͤfften, pro justa & necessaria Defensione,Soltenanzuwenden seyen.
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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