(23) 80halb auf Unser oder von Uns hierzu specialiter Deputirten, auf allge-meinen Land= und Deputations-Taͤgen, beschehenes unterthaͤnigstesVorbringen und Anlangen, entweder nicht gleich oder längst inner dennechsten drey Monathen nicht remidiiret wurde, solle Uns, und Un-ſeren Nachkommen, nach Außweiſung der Reichſatzungen, der ordent-liche Weg Rechtens offen bleiben, und demſelben Hoͤchſtgedacht IhrerDurchl. dero Erben, Nachkommen, und jedermaͤnniglich unverhinderteinzugehen, frey und bevor stehen.Und gleich wie diese Union, Vereinigung und Zusammensetzung ein-zig und allein zu offtgedachter Conservirung der nach Inhalt mehrbesag-ten Haupt= und Declarations-Recess, erlangt und bestättigter Privilegien,Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, altem Herkommen und gutenGewohnheiten angesehen ist, und in keinen andern Verstand gezogenverden solle. Also bezeugen und erklären Wir Uns auch hiemit fürAus, und Unsere nachkommende Landstände, daß Wir hierunter keinegefährliche Händel, Sachen, weniger einige Conspiration oderConjuration (dafür uns auch GOtt behuten wolle) wider IhrerHochfürstliche Durchl. dero Erben und Nachkommen vornehmen son-ern bey denselbigen, als es getreuen gehorsamen Landständen undUnterthanen gebuͤhret, unſeren geleiſteten Erbhuldigungs⸗Pflichten ge-maͤß, vest stehen und halten sollen und wollen.Alle diese obgesetzte Puncten geloben und versprechen Wir vor Uns,Unsere Nachkommen, stäth, vest und unverbrüchlich zuhalten,d darwider nichts wiſſentlich heim⸗oder offentlich zuthun, oder hand-zulassen, ohne Arglist und Gefährde. Dessen zu wahrer Urkundhaben Wir Räthe, Ritterschafft und Städte, beyder obgedachterertzogthumben Gülich und Berg, dieses mit eigenen Handen unter-hrieben, und mit Unseren Pittschafften gefertiget; So geschehen ꝛc.Und Uns darauf ermelte Landstände Unterthänigst gebetten, daßir als der Lands=Fürst vor inserirte Union und Vereinigung, zu destostäth und vester Haltung zu approbiren, zu confirmiren und zu bestättigen gnädigst geruhen wolten, daß Wir demnach zu mehrerer BezeugnußUnserer ſonderbahrer Lands⸗Fürſtlicher Gnad, damit Wir gedachtenunſeren Landſtänden zugethan ſeyn, ſolcher ihrer unterthänigſter Bittgnädigst statt gegeben, und darauf obeinverleibte Union und Vereini-ung alles ihres Inhalt, gnädigst approbirt, ratificirt und confirmirthaben; approbiren, ratificiren und confirmiren auch dieselbe für Uns,Unsere Erben und Nachkommen, Hertzogen zu Gülich und Berg, hie-nit und Krafft dieses, also und dergestalt, daß mehrgedachte Vereini-ung in allen ihren Puncten und Clausulen, vest und unverbrüchlich ge-halten werden, und sie Unsere Landstände sich derselben ruhig und vonnaͤnniglich unverhindert bedienen, gebrauchen und geniessen sollen undgen, Urkund Unser Hand-Unterschrifft, und aufgedruckten Fürst-hen Insiegels; So geschehen ꝛc.AdF 2
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
Entstehung
Seite
23
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