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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(22)Herr Johann Hertzog zu Cleve, Graf zu der Marck ꝛc. hiebevor inJahr 1496. auf S. Catharinæ Tag, mit Zuziehung Rath und Gutdüncken der gesambter Landständen vorgedachter Fürstenthumber und Grafschafften, eine Erbverbündnuß und Union aufgerichtet, darinnen unterandern mit gevorwahrt und verabredet worden, daß HochgedatHertzogen, und Ihrer beyder Erben und Nachkommen Fürsten undHerren, dero obgenannten Fürstenthumben und Landen, jeglich Lan-Eitund Unterthanen, bey ihren Privilegiis, Freyheiten, Brieffen,len, Rechten, Herkommen und Gewohnheiten lassen, handhaben undbehalten wollen und sollen, mehreren Inhals solcher ErbverbündnußUnd dann auch in dem den 5. Novembris 1672. Jahrs aufgerichtetenHaupt=Recess art. 8. versehen, daß Wir Landstände von RäthRitterschafft und Städten Uns sothaner Union und Erbverbündnusvon nun an biß zu ewigen Zeiten bedienen, und nach Inhalt derselbeein vereinigtes Corpus, und bey denen erhaltenen und confirmirtePrivilegien, wie art. 1. vorgedachten Haupt= und nachgefolgtem diesenDeclarations-Recess gemelt, verbleiben mögen; auch einer des anderRecht zu dessen Præjuditz zuvergeben, nicht bemächtiget seyn solleSo haben Wir demnach mehrgedachte im Jahr 1496. aufgerieUnion, so viel dieselbe die Hertzogthumben Gülich und Berg, unsere Privilegien, Freyheiten, Brieff, Siegelen, Rechten, Herko-men und Gewohnheiten betrifft, ihres Buchstäblichen Inhaltswann die von Wort zu Wort hierinnen begriffen wären, wiederhuniirund Uns nach Inhalt derselben hiemit in Corpore vereinigten,und angelobt. Wiederhohlen, vereinigen, unüren und angelobenauch hiemit vor Uns, und Unsere Nachkommen, daß wie in denenwas eintzig und allein zu Unterhaltung und Conservation vorgedacUnserer Privilegien, Freyheiten, Brieff, Siegelen, Rechten,kommen und guten Gewohnheiten dienlich und ersprießlich seynwie selbige in obgedachtem Haupt= und darauf erfolgtem diesem Drations-Recess art. 1. bestättiget und confirmirt, einer dem andemit Rath, Hülff und Beystand, getreulich und redlich, jedochsiger rechtlicher Weiß assistiren, auch einer des andern Recht zu dessenben Præjuditz zu vergeben, nicht bemächtiget seyn solle.Im fall auch Ihre Hoch-Fürstliche Durchleucht, dero ErbenNachkommen (welches Wir doch nicht vermuthen noch hoffen,auch eines andern unterthänigst versicheret halten) wider obgedachHaupt= und Declarations-Recess, und darin dict. art. 1. angezogvon vorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich und Berg erlangt,sothane so wohl von jetzt regierenden Röm. Kayserl. Majestät selbstdero Hochlöblichen Vorfahren am Reich, Rom. Kaysern und König-glorwürdigsten Andenckens, ohne einige Einredung, NeuerungExtension, confirmirte Privilegia, Freyheiten, Brieff, Siegel,ten, Herkommen und guten Gewohnheiten, so viel Wir deren in-sitz haben und seynd, handlen und Uns dagegen beschweren, und