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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(21) 80stände von Ritterschafft und Städten, nach Inhalt ersterwehnterUnion, ein vereinigtes Corpus, und bey denen von Unseren geehrtenVorfahren Graffen und Hertzogen zu Gulich und Berg ꝛc. erhaltenenPrivilegien verbleiben mögen, auch einer des andern Recht zu desselbenPræjuditz zu vergeben nicht bemächtiget seyn solle) gnädigst erläuteren,extendiren, und ihnen Landständen nach Anleitung sothaner Wörterein Union, eintzig und allein zu conservation ihrer Privilegien, Frey-heiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, Herkommen und guten Ge-gewohnheiten, unter sich in Corpore aufzurichten, und in Gnaden be-villigen, auch negst Vorzeigung solcher Union, dieselbe unter Unsererigenhändiger Subscription, und aufgedruckten Fürstlichen Insiegel zuconfirmiren und zu bestättigen geruhen wolten.Also erklären Wir Uns hiemit, und krafft dieses, daß wann Unserwehnte Unsere Gülich und Bergische Landstände, die auf nachfol-gender Weiß, für sie Landstände eingerichtete Union unter ihren Hand-Unterschrifften, und aufgedruckten Pitschafften gehorsambst vorbrin-gen, und um deren gnaͤdigste Approbation bey Uns unterthänigst anhal-en werden; Wir dieselbe alsdann nicht weniger zu würcklicher Bezeu-gung Unseres zu obgemelter Conservation der Privilegien, Freyheiten 2c.zeit getragenen gnädigst geneigten Willens, als insonderheithöchstgedachter Ihrer Kayserl. Majestät zu unterthänigsten Ehren,f die Weiß in Gnaden approbiren, bestättigen und confirmiren wol-wie daß projectirtes= und seines wörtlichen Inhalts hernach ste-ndes Concept Confirmationis mit mehrerm nachführt.On GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm, Pfaltzgraff bey Rhein, in Bayern, zu Gulich, Cleve und Berg,Hertzog, Graff zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ra-g und Morß, Herr zu Ravenstein 2c. Thun Kundt und beken-iemit vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, Hertzogen zuund Berg 2c. Demnach bey Uns, Unsere gesambte Gülich-ergische Landstände von Räthen, Ritterschafft und Städten un-änigst vor= und anbringen lassen, daß sie auf Unsere vorhergange-digste Bewilligung, eintzig und allein zu Erhaltung und Conser-hrer Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechtenommen und guten Gewohnheiten, ein Vereinigung, unter sichpore aufgerichtet, auf Maaß und Weise, wie dieselbe von Wortrt hernach beschrieben stehet, und also lautet:Ir Landstände, von Räthen, Ritterschafft undStädten der Hertzogthumber Gülich und Berg, Thun kundkennen hiemit, vor Uns und Unsere Nachkommen; Nachdemochgebohrner Herr, Herr Wilhelm, Hertzog zu Gülich undGraf zu Ravensberg, und der auch Hochgebohrner Herr,Herr