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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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03 (18)wie es sich gebührt, und gebräuchlich ist, für gut angesehen werdenmöchte, alles doch mit dem nachmahligen vorhin beliebten Vorbehaltdaß dardurch denen zwischen der Ritterschafft und Städten in punctocollectationis am Kayserlichen Cammer=Gericht schwebenden Proce-sen nichts præjudicirt seyn, sondern so wohl wegen eines als andernTheils dem Rechten sein unverhinderter Lauff gelassen werden solle.Ad art. 4. Anlangend die Rectification der Lands=Matricul, derent-halb wiederhohlen Wir die laut gedachten Haupt=Recess art.jedochVierten, ertheilte und in ihrer Krafft verbleibende resolution,mit dem von Uns vorhin auch also verstandenen Zusatz, daß Wir Unsmit Unsern Gülich= und Bergischen Landständen, oder deren Deputirteneines gewissen modi, formae & regulae moderandi & rectificandi pergleichen, und darauf mit Zuthun derselben ermelte rectification vor-nehmen wollenAd art. 5. Wegen der im fünfften Articul des Haupt=Recess erflicher Woͤrter (ausser deren Räthen, die Wir bey Uns zu halten ge-net) erklären Wir Uns, und erläutern hiemit, daß Wir aus UnsereAdelichen Räthen etwan drey oder auch nach Gelegenheit und Gutb-finden, mehr Geheime Adeliche Räthe um Uns deren und Unsererheimen gelehrten Räthen getreuen Consiliis bey den Landtägen, undren Deliberationibus zu bedienen, bey Uns zu behalten gemeyntlassen es im übrigen bey dem gantzen Inhalt dieses art. dergestalt bewe-den, daß die ihrer tragender Raths=Pflichten ad hunc actum vorhgnädigst erlassene Räthe, daß hieroben art. 2. gewilligt, und erleutetes Juramentum Taciturnitatis mit andern Unsern Gülich= und Bergschen Landständen von Ritterschafft und Städten ausschwören könn-Ad art. 6. Nachdem auch Unsere Bergische Landstände den ingedachtem Haupt=Recess art. 6. angezogenen Statum bereits edirt,Gülische aber mit Vorwendung der Ursachen, warum sie mit demihnen erforderten völligen Statu, so bald nicht aufkommen köntennochmahlen darzu erbotten, und Wir in gnädigster Zuversicht,deme gehorsambst nachkommen werden, den auf Unser Gülich= undgische Pfennigs=Meisterey=Cassam, des hinterhaltenen Status hal-geschlagenen Lands=Fürstlichen Arrest und gethanes Verbott verm-Unserer an beyde Gülich= und Bergische Pfennings=Meistere, denzehenden Martii Anno sechszehnhundert drey und siebenzig abgelassenBefelchen, gnädigst relaxirt haben, so hat es dabey Krafft dsein verbleiben.Ad art. 7. Und obwohl die von Landständen und Unterthanen insich Einseithig und ohne Vorbewust und Vergünstigung des Land-ren anstellende Versammlungen, in denen gemeinen beschrieb-Rechten, Reichs=Satzungen und sonsten vorhin vorgestellter ma-verbotten, auch von Unsern geehrten Vorfahren Hertzogen zuund Berg, so wohl, als von Unseren Herrem Vattern, HochseeAndenckens, und Uns selbst prohibirt worden, wohlerwogenLand