(19)Landständen auf offentlichen Landtägen dahin des Lands, und der Land-ständen Anliegenheiten und Beschwärnussen gehörig, zu ihren zuläßi-gen Zusammenkunfften keine Gelegenheit ermangelt. AlldieweilenUns aber Unſere liebe und Getreue Guͤlich⸗ und Bergiſche Landſtaͤnde,von Räthen Ritterschafft und Städten, vermög mehrgemeltem Haupt-Recess Art. zum siebenden. Nicht allein ihrer ungefärbter Treu und un-aussetzlichen Gehorsambs, sondern auch vor sich und deren nachkom-mende Stände dieses unterthänigst und vest versichert haben, und an-noch versicheren, daß, dafern Wir ihnen die Zusammenkünfften gnä-gst verstatten und zulassen werden, sie auf solchen, von nichts andersreden, handlen und schliessen wolten, als was getreuen Unterthanenwohl anstünde, und nicht wieder Unsere Ehr, Respect, Authorität,und Lands=Fürstliche Hochheit, und des Lands Besten, auch demHaupt= und gegenwärtigen Recess gereichte, und da sie, so einer oderander sich über kurtz oder lang wider bessere Zuversicht und Verhoffenfinden solte, welcher diesem zugegen etwas zuthun oder vornehmen ge-ächte, und sich unterstünde, denselben so bald von ihren Zusammensten ausschliessen, und Uns collegialiter nahmhafft machen wolten,da Wir diesem nach, und in Ansehung jetzt angeführter ConditionenUnseren getreuen Landständen von Räthen, Ritterschafft und Städten,yder Hertzogthumber Gülich und Berg, vergönnet und gestattet ha-en, auch hiemit Krafft dieses nochmahln vergönnen und gestatten, daßann es dieser Unserer Landen und ihrer Unserer Landständen Noth-fft erforderen möchte, sie vor sich selbsten an einem Ort und Stelle,che ihnen im Land gefallet, zusammen kommen, zu Unserm, deszatterlands, und ihrer Unserer Landständen Besten sich unterreden,d ungehindert bey einander bleiben mögen, doch daß sie neben Obirung voriger Bedingung, auch allemahl in Unserem Fürstlichenfläger wo dasselbe alsdan seyn mochte, und wann Wir ausser Landsen, Unserer hinterlassener Gülich= und Bergischer Regierung eben-falls ihre Zusammenkunfften nach dem sie bey einander, unterthänigstzeitlich notificiren, auch die alsdann begriffene und proponirendeta und stück ihrer vorhabender Unterredung zu gleich mit anzeigen,sothane Conventus also anstellen und einziehen sollen, daß denLanden nicht allzu ein groſſer Unkoſten dardurch aufgebürdet, vielmehrgemelte Zusammenkunfften ohne sonderbahre Beschwer gehalten,desto ehender geendiget, auch Uns, und gedachter Unserer Regie-g alsdann der Schluß ihrer Unterredung schrifft= und getreulich be-nt gemacht, überschickt, oder eingelieffert werde. So lassen Wirsolchen vorhin und jetzt abermahlen vergönneten Zusammenkünffbewenden, mit der fernerer gnädigster Declaration, daß was ge-elte Landstaͤnde wider ihre nach Inhalt obgesetzten ersten Art. erlangtund beſtaͤttigte Privilegien, Freyheiten, Siegel, Brieff, Recht, altenHerkommen, und gute Gewohnheiten beschwert, und ihren Grava-aus nach Anlaß hernach folgenden 18. Articul nicht abgeholffen,undE 2
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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19
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