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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(17)So lassen Wir es jetzt bey vorgesetzter massen declarirtem JuramentoTaciturnitatis, auch dessentwegen bey dem Haupt=Recess, und ein-folglich bey deme verbleiben, daß sie sich des angedeuten Juramenti,und keines andern in ihren, auf offenen von Uns dem Lands=Fürstenausschreibenden Landtägen und Deputationen, wie auch in denenParticular-Zusammenkunfften derenthalben bey dem hernach stehen-den siebenden Articul absonderlich statuirt wird, von nun an, und zuewigen Zeiten bedienen mögen, getreulich und ohne geferde.Ad art. 3. Nicht weniger lassen Wir es bey dem, was in obgedachtem Haupt=Recess art. zum Dritten. usque ad §. diese Vorordnung, rc.Wegen der description der Güter, und sonsten versehen und enthaltenst, annoch gnädigst bewenden, wollen jedoch auch selbiges dahin ver-standen und erläutert haben, daß hiebey Unsere Meynung keines wegesgewesen, daß wann die Possessores der Adelichen Sitzen, und darzugehoͤrige Güter und Ländereyen, wie auch der Geist=Adelich=Freyenund Lehen=Güter, in possessione der Freyheit von ein= oder anderenteuren sich befinden, dieselbige Besitzere gleichwohl zu erweisen, undzuthun schuldig seyn, daß gemelte Adeliche Sitze auf unschatzbarenrund gebauet, und dieselbige so wohl, als auch gedachten Geist=Ade-Freye und Lehn=Güter im Jahr 1596. respectivè von allen, oder denvinn= un Gewerb=Steuren befreyet gewesen, sondern es sollejenige, welcher die steur= und schatzbare Qualität ein= oder andernats wider den in Besitz der Freyheit constituirten Possessoren anzeigt,seine Intention darauf gründen will, solche Qualität der Gebührzu erweisen schuldig und gehalten seyn.Imgleichen solle Unserer bey Aufrichtung des Haupt=Recess gewe-Meynung nach, die in obgemelten dessen Dritten Art. §. Wasꝛc. angezogene Heimfälligkeit und Confiscation alsdann erst Platzwann gefährlich und boßhaffter Weiß die Verschweig=Ver-tel= und Vertuschung vorgangen, gestalten Wir Uns dann zuer Bezeigung oberwehnter Unserer Meynung und Intention hiemitnärst erklären, daß Wir gar nicht gesinnet seynd, jemand den Be-einer in Besitz habenden Freyheit aufzuladen, sondern es diesert-so wohl, als auch wegen Heimfälligkeit oder Confiscation der ver-iegen, vertausch=hinterhalt= und verdunckelten Gütern, denenmen Rechten, Lands=Ordnung und Gewohnheiten gemäß hal-und niemand darwider beschwären zu lassen.viel auch daß in mehrberührten Dritten Art. §. Auch solten fürseꝛc. Vermittels Gewinn und Gewerb anbelangt, Gleich wiebenfals nicht gemeynt gewesen, noch solches der Haupt=Recessin einige Wege mit ſich bringet, den Anſchlag der Halffleuthenzewinn und Gewerb, dem irrigen Vorgeben nach, durchgehendshne Unterſcheid auf einen gemeinen Fuß zu richten, Alſo laſſens noch ferners bey dem alten Herkommen, und jedes Orths Ge-aheit bewenden, biß daran dieserthalb ein anders auf die Weiß,wie