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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(16)fallen lassen, auch nach sothaner submission und deprecation ermeltenwenigern von der Ritterschafft so wohl, als andern Unseren Landstän-den nicht weniger inskünfftig, als hiebevor, alle Lands=Fürst=Vätterliche Liebe und Treu gnädigst bezeugen, dieselbe in unsern Lands=Fürstlichen Hulden, und Schutz erhalten, und den jenigen Zuschlag, welchenWir in Ansehung der Uns darzu bewogener Ursachen, auf eines undandern Güter anlegen lassen, von nun an ohne einigen ferneren Aufenthalt= und Verweilung wiederum aufheben, relaxiren, und sie beysothanen Haab und Güter ruhiglich verbleiben lassen; Nicht wenigerUnsere gesambte Gülich= und Bergische Landstände von Räthen, Ritterschafft und Städten, bey ihren von vorigen Grafen und HertzogenGülich, und Berg, ꝛc. biß auf den durch tödtlichen Abgang WeylandHertzogen Johann Wilhelm, zu Gülich, Cleve und Berg, ꝛc. eröfneten Successions-Fall erlangten und sothanen, sowohl von der jetzt-regren der Römischer Kayserlicher Majestät selbst, als Dero HochlöblichVorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen, Glorwurdigsten Angedenckens, ohne einige Enderung, Extension und Neuerung confirmirt= und bestättigten Privilegien, Freyheiten, BrieffSiegeln, Rechten, alten Herkommen und guten Gewohnheiten,viel sie deren in Besitz haben, und noch seynd, auch was aus UnsHerrn Vatters Hochseeligen Andenckens in Anno sechszehn hundneun und viertzig, den fünff und zwantzigsten Septembris ertheilterdigster resolution in mehrgemeltem Haupt= und gegenwärtigen Er-terungs-Recess ihnen unsern Landstanden weiters zum Besten exfürsehen, concedirt, und confirmirt worden, gnädigst manuteniren,und dagegen in keine wege beschweren lassen.Ad art. 2. Nach dem Wir auch lauth oberwehnten Haupt-Recart. 2 Unsern lieben getreuen Landständen von Räthen, Ritterseund Städten, ein gewisses Juramentum Taciturnitatis mit sichBeding, gnädigst bewilliget, nunmehr auch dasselb aus bewegendeUrsachen, bevorab der Römischer Kayserl. Majestät zu unterthänigstem Respect und Ehren, nachfolgenden Inhalts erläutert haben.Ich N. N. schwöre zu GOtt, daß ich bey gegenwärtiger der gesambterLandständen, oder deren Deputirten Versammlungen, Deliberationund Handlungen, über die dazu gehörige Materien und Sachen,meinem besten Wissen, Gewissen ung Verstand, wie es einem getrePatrioten gegen seinen Lands=Fürsten und Vatterland zustehet,buͤhrt, respectivè dirigiren, votiren und concludiren, und waseinem oder andern votirt, und ins gemein concludirt worden,fenbahren will, schrifft= noch mündlich, wie solches erdacht we-oder geschehen möchte, dardurch daßjenig, wie obgemelt, offenbawerden könte, etc. Was mir allhier vorgehalten, und ich wohl verden habe, dem will ich also treulich nachkommen, so wahr mir Ge-helff, und sein Heilig Evangelium.