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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(15)den ihre Privilegia auf einmahl abschneiden, auch Ihrer Kays. Majestätobrigkeitlichem Ambt, hohen Respect und Authorität zu derogiren, oderUns von denen im Heil. Röm. Reich wohl verordneten, und von allenChurfürsten und Ständen erkannten und angenohmenen Dicasteriis zuentziehen, Uns solches niemahlen zu Sinn gewesen, sondern Wir viel-mehr der Landen Privilegia in gedachtem Haupt=Recess confirmirt, auchIhrer Kayserl. Majestät allen schuldigsten Respect, Treu und Gehor-ſamb, als einem treuen Fürſten des Reichs gebühret, hierinfalls ſo wohlals sonsten beharrlich zu erweisen, und gedachten Reichs=Dicasteriis nichtdeniger, als denen in jetzigen auch künfftigen Reichs=Satzungen undConstitutionibus ausgesehenen und praescribirten Modis procedendi &lecidendi gleich anderen Chur= und Fürsten, vermög beruhrter Reichs-Satzungen und Instrumenti Pacis, die schuldige Deferentz zu præstirenallezeit willig gewesen, und annoch seynd.Als haben Wir zu desto mehrerer Bezeugung Unserer tragenderdemüths=Meynung Allerhöchstgedachter Ihrer Kays. Majestät dessenurch diese Declaration unterthänigst versichern wollen.Ad Art. 1. Wir erklären und erlauteren demnach hiemit, und in Krafftses erstlichen, daß gleichwie Wir vermög oberwehnten am 5. Novem-1672. Jahrs aufgerichteten Haupt=Recessûs Art. 1. zu Restabili-g des vorigen alten respectivè gnädigsten und unterthänigsten Ver-tens alles dasjenige, was biß auf die Zeit jetztbemelten Haupt⸗Rein dem wider Uns bey dem Löblichen Kayserl. Reichs=Hof=Rathckten Process, auch sonst münd= oder schrifftlich allda angebrach-klagen, von Unsern gesambten Gülich und Bergischen Landstän-von Ritterschafft und Städten selbst, oder durch deren Advocaten,ratoren und Schrifftstellern, oder welche sich in dieser Sachengebrauchen lassen, gehandlet worden, oder worin dieselbe sichso ihrem Uns schuldigen Gehorsamb, Hohen Lands=Fürstlichenund competirenden Juribus zuwider, vergriffen haben möch-auf unterthänigste Intercession Unserer getreuer Räthen, undLandständen gethane gehorsambste Submission, aus Lands-her Vätterlicher Milde bereits in Vergeß gestellet haben. AlsoWir es auch jetztgedachter erläutertermassen annoch dabey nichtznädigst bewenden, sondern Wir wollen ferners daßjenig, dessenbangezogene wenigere Ritterbürtige, deren Advocaten, Procura-und Schrifftsteller, und andere so sie darinn gebraucht, nachrwehnten Haupt=Recessus, vermittels deren von ihnen absonder-und allein bey obgedachten Kayserl. Reichs=Hof=Rath angebrach-lagten, und weiters continuirten Process, gegen Uns, unsereFürstliche Gerechtsame, Würde und Respect unterfangen, undanmehr Allerhoͤchstgemelter Ihrer Kayserl. Majestät zu unter-gsten Ehren, und auf gedachter weniger Ritterburtigen vorher-nde unterthaͤnigste Submission und Deprecation, aus Fürstlichergkeit, und Vätterlicher Güte Ihnen gnädigst verzeyhen, undD 2fallen