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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(13)von Räthen, Ritterschafft und Städten, dagegen beschweren, undauf ihr, und ihrer von gesambten Landständen hierzu specialiter Depu-tirten auf allgemeinen Land= und Deputations-Tagen, wie Wir dannalle Jahr wenigſt einen Landtag ausſchreiben laſſen wollen, und ſollen,beschehenes unterthänigstes Anbringen, und Anlagen entweder nichtgleich, oder längst inner den nächsten drey Monathen nicht remedirenwürden, bleibet Unseren getreuen, lieben und gehorsamen Gülich= undBergiſchen Landſtänden von Ritterſchafft und Städten, nach Anwei-sung der Reichs=Satzungen, der ordentliche Weg Rechtens offen, daranWir sie, wie auch wan Ritterbürtige und Städtische conjunctim vel di-risim wider diesen Recess beschwehret, und Wir obigen Inhalts nicht re-mediren würden, auch so dann sie zu Anstell= und Ausübung des Proces-süs die noͤthige Geld⸗Mittelen unter ſich conjunctim & divisim anlegenund beybringen wolten, nicht verhindern wollen.Deme allem nun Zufolg sollen Unsere Gülich- und Bergische Land-Stände von Ritterschafft und Städten, auf den an dem Kayserl. Reichs-Hof=Rath, wegen deren von ihnen eingeführten, und nun gaͤntzlich abge-hanen Klagten angestellten, gleichwohl von Uns zu Recht allezeit con-radicirten Process renuntiiren, und sich dessen, als welcher durch gegen-värtigen Recess mit allen seinen Umbständen und eingewendten Funda-leuten, auch allen von ihnen Gülich= und Bergischen Land=Ständen,nach Absterben Hertzogen Johann Wilhelms, und bey den darauf er-folgten Successions-Streitigkeiten bis dahero gebrauchten, und ins Mit-gekommenen Behulffen nunmehr ohnedem von selbsten gefallen, inetuum begeben, auch solches dem Kays. Reichs=Hof=Rath zu Wiengebuhrend notificiren, und von ihrem allda bestellten Anwald, die in dessenHänden stehende Acta sämbtlichen abforderen.Gleichwie Wir nun Unseren getreuen, lieben und gehorsamen Land-änden von Räthen, Ritterschafft und Städten Unser beyder Hertzog.ümber Gülich und Berg sie bey allen und jeden, was in diesem Recesshalten, beſtaͤndig zu laſſen, und kräfftiglich zu ſchuͤtzen, aus ſonderbah-Lands=Fürst=Vätterlicher Liebe und Treu vorbedeuter massen gnä-st versprochen; Also haben Uns hingegen Unsere getreue, liebe undorsame Gulich= und Bergische Land=Stände von Räthen, Ritter-fft und Städten bey denen Uns geleisten Erb=Huldigung=Ayde undhten unterthänigst und gehorsambst zugeſagt und angelobet, auchOrths selbigem allem, was ihnen nach Inhalt obbesagtem Recess,onsten als getreuen, gehorsamen und Erb=gehuͤldigten Unterthanengen, schuldigster massen getreu und gehorsambst nachzukommen,dawider auf keine Weiß, wie es geschehen oder erdacht werden könte,möchte, zu handeln, noch handeln zu lassen. Zu Urkund dessen habenhilipp Wilhelm, Pfaltz⸗Grafe bey Rhein, in Bayern ꝛc. als Hertzogülich und Berg rc. gegenwärtigen Recess eigenhändig unterschrie-und Unser Fürstlicher Geheimer Cantzley-Secret-Siegelucken lassen. So geschehen in Unserer Residentz=Stadt Düssel-den 5. Novembris 1672.(L.S.) Philipp Wilhelm.Ihrer