Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
Seite
10
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(10)Beambte auf dem Lande, so mit der Justitz zu thun, betrifft, so jetzo inDienst seynd, und sich gemelter Massen nicht qualificiren können, wol-len Wir denselben (wann sie vorhero von den Landständen nahmhafftgemacht worden,) ihre Dienst und Pflichten, aufkündigen, auch diedimittendos längst inner drey Monath hernach erlassen, und an stattder abgedanckten ohne längeren Verzug, andere so im Lande gebohren,begütet, und qualificirt seynd, wiederum ansetzen.Zum eilfften, In judicialibus so wohl als extrajudicialibus, wollenWir bey Unserer Cantzley, Hofgericht, auch die Ober= und UnterBeambten auf dem Land und in den Städten, vermoͤg der Gülich⸗ undBergiſchen Lands⸗ und Policey, wie auch Unſer im Jahr 1661. den 14.Julii, auf mit gesambten Landständen bey damahligem Langtag vorhergepflogener Communication einhelliglich aufgerichteter, und publiciter Cantzley=Process-Ordnung, die Justitiam administriren, und derselben in allem ihren gebührenden und unverhinderten Lauff, und daßes zwischen den Adelichen und Unter-Beambten in extrajudicialibus,ratione concurrentis Jurisdictionis, wie auch der Faͤll, so zu der extrajudicial Cognition gehören, wie von alters, auch nach Inhalt obgemelter Cantzley=Process-Ordnung paragr. 16. & 18. observiret werdealle Juramenta hinführo den alten Formulen gemaß leisten, undRäthe und Beambte ihrer Diensten, so es umb begangener Excessenund Ubertrettung willen zu geschehen, nicht ehender, biß sie derzüchtigung mit Recht convincirt, und überwiesen, entsetzen lassen, aufdessen aber bleibt Uns so wohl als den Bedienten die Aufkündigung bevorZum zwölfften, Wollen Wir auch Unsere Gülich- und BergStädte, und Flecken, welche von alters hero Jus eligendi & praesentandi zu Scheffen- und Raths-Stellen rechtmäßig gehabt, dabey ruhtund unturbirt lassen, jedoch sollen sie schuldig und gehalten seynpœna nullitatis, Eingebohrne und Eingesessene zu præsentiren.Wann auch zum dreyzehenden Uns einiges Lehn notoriè heimfallenwird, solle Uns frey stehen, mit demselben, nach Unserm gnädGefallen zu disponiren, da aber die Heimfälligkeit bestritten werdesolte, wollen Wir es halten lassen, wie in der Lands-Ordnungdießfalls ausgelassenem Edicto, und dem Landtags=Abscheid vom1566. fürsehen, und demselben gemäß ist, auch sonsten naturam &litatem feudorum nicht veränderen, gestalten Wir imgleichenMann= und Lehn=Cammere, wie von alters gewesen, noch fürtersso dann die Lehn, welche dahin gehörig, daselbsten empfangen,deren streitige Lehnsfäll (jedoch daß dabey Unser Recht und Inter-in geziemenden Vigor und Obacht erhalten, und in allwege die Leund Lands=Ordnungen, gebührlich observirt werden, und parti-seinen recursum per viam appellationis & quaerelae, an Uns alsLandsfürsten und Lehns-Herren zu nehmen, unverwehret seyn soll.allda auszuführen, und was dagegen praejudicirliches eingerisseneines oder andern dabey interessirten angeben, und Ausführung soBefügnüß