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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(11) 80Befügnüß, den Rechten und Billigkeit gemäß wieder redressiren undaufheben lassen.Fürs vierzehende, Was auf Unser bey offenen von Uns ausgeschrie-benen Landtägen, in Sachen wie oben bey dem 9. Articulo vermeldet,oder sonsten wegen anderer Lands=Anliegen- und Vorfallenheiten, ver-nittels ordentlicher Landtags⸗Propoſition, zu Verſchaffung gewiſſerbenöthigter Mitteln, gethanes Begehren Unsere Gülich= und BergischeLandstände von Ritterschafft und Städten, eingewilliget, und vonUns genehm gehalten worden, dasselbe wollen Wir, dem Herkommengemäß in Unserer Cantzley, durch Unsere darzu verordnete Adelicheund gelehrte Räthe, auch Rechnungs=Verständige, in Gegenwartunserer Gülich= und Bergischen Landständen von Ritterschafft undStädten Deputirten, der Matricul nach repartiren in Unseren, als desLands=Fürsten Nahmen ausschreiben, und fürters durch Unsere Be-ambte und Bediente einbringen, selbige Gelder denen Uns von UnserenLandständen benennten, und von Uns, und ihnen Unsern Landständern,f vorgehende gewoͤhnliche Pflicht, und gewisse Borgschafft bestättig-Pfennings=Meistern einlieffern, und auf Unsere Anschaffung, sel-gen Landtags=Abscheid gemäß ad destinatos usus, und zu keinem an-Ende, sondern dem gemachten Reglement zufolg, unverhinder-und ohne einige Widerrede, erstatten, und anwenden lassen,as aber Unſerem Privat-Behueff zugelegt, ſolle Uns zu Unśer freyerosition allein heimgestellt seyn und verbleiben. HingegenZum 15. Über diejenige Geldere, welche zu Bezahlung der Land-litoren und Bedienten, auch anderen passirlichen Lands=AusgabenUnserm Landsfürstl Consens eingewilliget, und dem Landtags-eid vereinleibt worden, sollen zwarn Unsere Gülich= und Bergischeſtaͤnde von Ritterſchafft und Staͤdten, oder deren Deputirte ihresfallens zu disponiren Macht haben, jedoch schuldig und verbundenUns dem Landsfürsten hernach, wohin solche Gelder verwendeten ſeynd, richtige Rechnung und Nachweiſung vorzubringen, undhro nichts mehr aygenthätliches ausschreiben, oder umblegen, wiein auch der Pfennings=Meister Rechnungen dem Herkommen gemäß /Unseren darzu verordneten Adelichen und gelehrten Räthen, auchhnungs⸗Verſtaͤndigen, mit Zuthuung Unſerer Landſtänden Depu-n, richtig abgehört, justificirt, darüber recessirt, und wie solchesgehen, Uns zu Unserer, nach Befinden, weiters Landsfürstlicherordnung umbständlich referirt, wobey doch den Deputirten, ausseren und Zehrungen nichts weiters zugelegt, in alle Wege aber da-gesehen werden, wan die vorige Capitalia und Schulden einmahlahlt, daß Unſere Lande mit keiner dergleichen Anlag, als ſo vielSedienter Besoldungen, und andere passirliche Lands=Ausgabenderen, beschwäret, Insonderheit auch niemanden, wer der nurmag, etwas aus solchen Geldern ohne Unser Vorwissen, und gnä-sten Consens, verehret werden.ZumK 2