9 (9) 80sondern nur zum Theil, oder wohl gar nichts, einwilligen würden,vollen Wir dessen niemand aus ihnen, in Ungnaden entgelten lassen.Füͤrs zehende, Solle in allwege dabey verbleiben, daß die Regie-ung, dieser Uns gehöriger Landen, auch die Cantzley, und die Re-chen⸗Cammer, allein mit Eingebohrnen, Eingesessenen, und quali-icirten Räthen besetzet, und jederzeit besetzt erhalten, So dan zu denDeliberationibus und Schickungen, welche diese Landen betreffen,iemand anders, als solche Adeliche, und gelehrte Räthe, die in die-en Landen gebohren und begütet, und also keine frembde, es geschehedann mit Unserer und unserer Landständen Bewilligung, gebraucht,wie nicht weniger zu den Adelichen Hof=Diensten, und Land=Aemb-ern, Adeliche Eingebohrne, Eingesessene und qualificirte subjecta,ngleichen zu den Unter=Aembtern, welche mit der Justitz Ambts halberthun haben, und die Gerichter mit besitzen, solche Persohnen, diein Land gebohren, und eingesessen seynd, angestellet, wie auch beybesetzung der Kellnereyen, Rentmeistereyen; und dergleichen berech-neten Dienſten, aufbegebene Erledigung, die Lands⸗Eingebohrne undgesessene qualificirte vor andern Frembden ohne Unterscheid, wanne mit gnugsamer Burgschafft aufkommen können, præferirt werden,jedoch sollen auch Unsere Eingebohrne und Eingesessene Adeliche Land.ande sich dergestalt qualificirt machen, daß Uns, und dem Vatterlandin Verschickung, bey Hofe, in den Regierungs=Consiliis, und aufLand, nach dem die Functiones und Verrichtungen beschaffen,unserm Respect, nützliche Dienst leisten können, und sich auch dar-illig und gehorsamb finden lassen; Und weilen, wie obverstandenapite indigenatus, welcher von Unsern Landständen zwarn zuer-den, Uns aber die Confirmation, (ohne welche die beschehene Er-eilung des indigenatus null, und nichtig seyn solle) daruͤber zu gebenUwege bevorstehen solle, zu gemelter Hof=Cantzley und Land=Dien-und diese Lande betreffende Verschickung, keine andere als Ein-hrne, Eingesessene, und im Land begütete gezogen werden sollen,ihrer Treu, und nützlicher Rathschläg, und Diensten mehrershert zu seyn; So sollen auch Unsere Gülich= und Bergische Land-für ihre Syndicos keine Ausländische, viel weniger solche, dieen frembden Herrschafften mit Ayd und Pflichten zu Diensten ver-sondern gleichfals Eingebohrne, Eingesessene, Begütete, quaund keiner Herrschafft verpflichtete subjecta anstellen, unduchen, Dabey Wir Uns auch jedoch vorbe halten, etwa ein= oderen wohlverdienten Cammer=Diener, Scribenten, oder andernDiener, der gleichwohl an Häusern, Aecker oder Wiesen etwasnes im Land hat, einige geringe Diensten, dann die Vogtdeyenzerichtschreiberenen seynd, welchem sie mit Nutzen vorstehen kön-zu conferiren, damit Wir auch dieselbe auf ihr Wohlverhalten,Beschwärnüß Unserer Cammer recompensiren mögen. Wasdie Adeliche und andere Hof= und Land=Aembter, auch die Unter-Beambte
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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