(6)Uns selbsten solche Prohibitiones, auch münd= und schrifftlich continui-ret worden, wohl erwogen, daß denen Landständen und Unterthanenauf öffentlichen Landtägen, dahin die Abhandlung der Lands=Anligen-heiten gehoͤrig, zu ihren zulaͤßigen privat Zuſammenkunfften keine Gele-genheit ermangelt; Nachdeme Uns aber sie Unsere liebe und getreueGülich= und Bergische Landstände von Ritterschafft und Städten, nichtallein ihrer ungefärbter Treu und unaußsetzlichen Gehorsambs, sondernauch vor sich, und deren nachkommende Stände dieses unterthänigund vest versichert, daß, dafern Wir ihnen die Zusammenkunfftengnädigst verstatten, und zulassen würden, sie auf denselben von nieanders reden, handlen oder schliessen wolten, als was getretten Unterthanen wol anstünde, zu Unser Ehr, Respect, Authorität, und Land-Fürstlichen Hochheit und des Lands Besten gereichte, und daß sie,sich einer oder der ander über kurtz oder lang wider besser Zuversicht undVerhoffen finden solte, welcher diesem zugegen etwas zuthun, odervorzunehmen gedächte, und sich unterstünde, denselben so bald vonren Zusammenkünfften ausschliessen, und Uns collegialiter nahmbaffmachen wolten. Diesem nach, und in Ansehung jetzt angeführter Caditionen vergönnen, und gestatten Wir Unsern getreuen Landständen und Ritterschafft und Städten Unserer beyder HertzogthumbGülich und Berg hiemit, und krafft dieses, daß wann es dieser Unfrer Landen und ihre Unserer Landständen Nothdurfft erfordern mög-sie von sich selbsten an einem Orth und Stelle welche ihnen im Landsfällt, zusammen kommen, zu Unserer, des Vatterlands, undUnserer Lanstände Besten sich unterreden, und ungehindert beyeinanderbleiben mögen, doch daß sie neben Observirung voriger Bedingungauch allemahl in Unserem Fürstlichen Hofläger, wohe dasselb alsdseyn möchte, ihre Zusammenkunfft, nachdem sie beyeinander,thänigst und zeitlich notificiren, die Capita und Stück ihrer Unter-dung zugleich mit anzeigen, auch die gnädigst vergönnete Conventus aanstellen, und einziehen, damit den Landen nicht allzu ein grosseraufgebürdet, vielmehr dieselbe ohne sonderbahre Beschwer gehalten,und desto eher geendigt werden.Zum achten / Was Uns bewogen, die durch unsere Gülich= undgische Landstände von Ritterschafft und Städten, ausser Unser!Vorfahrern der Grafen und Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergauch Unsers Herrn Vatters, und Unsers Lands Fürstlichen Conseund Bewilligung, unter sich, und mit den Clevisch=Marck= undvensbergischen Landständen, und mehr andern gemachte UnionesVerbündnussen, ins gemein und besonders, keine ausgenommen, wel-und wie viel nun deren seyn mögen, aus hoher Lands-Fürstlicher Ma-und Gewalt, durch gewisse in beyden Unsern Hertzogthumbenund Berg, an behörigen Oertern öffentlich publicirte und affiLands=Furstliche Edicta aufheben, cassiren und annulliren zu laßensolches ist von Unsern deputirten Räthen, ihnen Unseren GülicBerge
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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