Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
Seite
5
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(5)und rechtes Herkommen wieder dahin einzuführen vor nöthig befunden,daß mehrberührte Unsere zu Landtägen qualificirte Adeliche Rätheauf die von uns künfftig ausschreibende Landtäge gleich andernUnsern Landständen beschrieben werden, und sie, wie auch dievon Unsern Haupt⸗Städten Deputirte, so etwan auch Räthe,Referenten, oder Uns sonsten verpflichtet seynd, wann sie sichals Eingebohrne, und Eingesessene qualificiren können, denen Land-tagsHandlungen beywohnen mögen, Wir aber dieselbe ausser derenRäthen, die Wir bey Uns zu behalten geſinnet, ihrer tragender Raths-Pflichten, ad hunc Actum vorhero gnädigst erlassen wollen, gemelteRäthe hernach auch obiges von Uns gewilligtes Juramentum Taciturni-cis mit anderen Unseren Gülich= und Bergischen Landständen vonRitterschafft und Städten ausschweren können.Sechstens, Ob Uns zwar von Unsern Gülich und Bergischen Land-tänden, der so oftmahls begehrter Status noch nicht gehorsambst ediret.mit Wir als Lands=Fürſt daraus hätten erſehen moͤgen, in was füreiner Summa die aufgenommene Capitalia in Anno 1649. liquidirlich be-tanden, und wie viel ſeithero aus denen von erſtbeſagtem Jahr biß da-hero mit Unserm, und ihrer der Landständen Consens und Inwilligunggeschriebenen, und eingebrachten Gelderen, so sich auf eine nahm-fte grosse Summam belauffen, an Zinß und Capitalien abbezahlt,was noch an Zinß und Capitalien rückständig verbleibe: So habenh Unsere Gulich und Bergische Landstände von Ritterschafft unddten sich anjetzo unterthänigst erbotten, Uns angeregten vollkomme-Statum inner den nächsten drey Monathen gehorsabst einzuliefferen.Demnach erklären Wir Uns hiemit gnaͤdigſt, ſo bald beruhrter Sta-extradiret, und Wir darinnen ob=allegirte Nachricht beständig undndlich gefunden, daß Wir den auf Unsere Gülich= und Bergischefennings=Meisterey=Cassa, dieses bis dato hinterhaltenen Status hal-geſchlagenen Lands⸗Fürſtlichen Arreſt und gethanes Verbott wiederdigst relaxiren, und dahe noch etwas an Capitalien oder Interessezurichten, dasselbe gut machen, sonsten aber die in parato vorhan-Gelder zum andern passirlichen Lands=Ausgaben auf Maaß undß, wie in Articulo 15. gemeldet ist, verwenden lassen wollen.Zum siebenden, Die Particular-Conventiones belangend, habenUnsern Gülich= und Bergischen Landständen durch Unsere Depu-Räthe remonstriren lassen, was gestalt nicht nur allein in der Gül-n Bullen, denen Reichs=Abscheiden, Kayserlichen Wahl=Capitu-en, und dem Instrumento Pacis, die von Landständen und Un-nen unter sich einseithig ohne Vorbewust und Vergünstigung derHerrschafft anstellende Versamblungen verbotten, sondern auchin unsern beyden Hertzogthumben Gülich und Berg von dengen Hertzogen Unſeren geehrten Herrn Vorfahren bey hoͤchſter Un-und Lebens=Straff schrift= und mündlich prohibiret, wie nichtger von Unserm Herrn Vattern hochseeligen Angedenckens, undUns