7)ergischen Landständen von Ritterschafft und Städten abermahl ausEingangs angezogenen, und oͤfters wiederholten Reichs⸗Satzungennicht allein mit allen Umständen gründlich remonstrirt worden, son-ern Wir lassen es auch annoch bey solchen Unseren Edicten allerdingsbewenden, und sollen demnach Unsere getreue liebe Landstände von Rit-ſchafft und Städten, beyder unſer Hertzogthumben Gülich und Bergich nunmehr aller und jeder unter sich, und mit andern einseithig auf-gerichteten Unionen, wan, und auf was Weiß es immer geschehen,auch wie viel derselben seyn mochten, samt allen darauf referirenden Ju-amenten, mit welchen sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte Unionesestättiget, gäntzlich begeben, und also hinführo weder eines andernjuraments, als Articulo secundo oben angezogen, noch einer andernnion sich von nun an, und zu ewigen Zeiten weiters bedienen, dannlein derjenigen, die Anno 1496. zwischen beyden Hertzogen von Gü-Cleve und Berg, ꝛc. Wilhelm und Johann Christmilden Ge-htnüß, mit Zuziehung sämbtlicher Landständen von RitterschafftStädten aufgerichtet, von den Röm. Kaysern confirmiret, undUnsers freundlich=geliebten Vettern des Herrn Churfürsten zuandenburg Liebd. und Uns in Unserem Anno 1666. getroffenen Erb-gleich bestattiget, Welche bey ihren Würden, und Kräfften unge-ert erhalten, und sie Unsere liebe getreue Landstände von Ritter-fft und Staͤdten, nach Inhalt ersterwehnter Union, ein vereinigtespus, und bey denen von Unsern geehrten Herrn Vorfahren GrafenHertzogen zu Gülich, Cleve und Berg, ꝛc. rechtmäßig erhaltenengien, wie Articulo primo gemeldet, verbleiben mogen, auchdes andern Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben, nicht bemäch-seyn solle.urs neundte, Nachdem Wir Unsern Gülich= und Bergischen Land-en von Ritterschafft und Städten, welche so münd=als schrifft-sters unterthänigst contestirt, daß sie nie gedacht, noch ihnenhlen in Sinn gekommen, oder kommen werde, Uns in Unsere Jurapatus einzugreiffen, ex Instrumento Pacis, Caesareis Capitula-übus, und andern Reichs=Satzungen, Unsere Befügnüß dahinstellen lassen, daß das Jus armorum & foederum, einig und allein,Churfürſten und Ständen des Reichs, und darunter auch Uns,Naaß und Weiß, wie in gemeltem Instrumento Pacis aufs neuret und fürsehen, gebühre, und zustehe, denen Landständen undthanen aber verbotten, und alle dargegen erlangte Privilegia auf-en seynd, als hat es auch bey der Disposition mehrgemelten In-enti Pacis allerdings sein bewenden, und sollen sich unsere Land-e derselben jetzt und inskünfftig gemäß und gehorsamlich bezeigen,die quaestionem an? Ob nehmlich, und mit weme, auch warum,ins dem Landsfürsten ein Fœdus zu schliessen seye, sich niemahleningen, oder einmischen; Hingegen werden Wir Uns auch jeder-ch der Regul des Instrumenti Pacis, als eines des Heil. RömischenB 2Reichs
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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