(0)dergleichen jederzeit zugleich, und in eventum in principali gehandelt, auch allerInteressenten und Consorten Tauf= und Zunahmen benennet werden, alles untergleichmäßiger Straf von einem Goldgülden, war in sowohl die Parthey als derAdvocatus, und Mandatarius toties quoties unnachläßig gefallen seyn sollen.3. Zum Neundten sollen hinführo von den interlocutori Urtheilen, vermöggemein beschriebener Rechten, und der Lands=Ordnung, die Provocationes in scrip-tis cum expressione gravaminum sub poena desertionis, geschehen, die Instru-menta provocationis libellsweise geschrieben, Sententia à qua, dies interpositaeprovocationis, item der Anfang gravaminum zu geschwinder Nachricht subvir-gulirt, und ad marginem notirt werden, unter gleichmäßiger Straf von einemGoldgülden.10. Wir befehlen und verordnen auch zum Zehnden, daß sowohl bey UnsererCanzleyen als in beyden Unsern Fürstenthumen Gülich und Berg keiner sich desAdvocirens gebrauchen solle, der nicht vorher bey gemeldter Unser Canzleyen ver-ydet, immatriculirt, und darauf admittirt ist.11. Und nachdem zum Eilften, theils Advocaten, Sollicitanten oder Manda-wä die Partheyen sehr übernehmen, auch die Sportulen und Canzley Jura, unterein= und anderem Praetext, zum Theil oder zumahl hinterhalten, und neben derAntreu, so sie damit begehen, verursachen, daß die Acta langsamer referirt, undPartheyen zu ihrem Schaden aufgehalten werden; Als sollen hinführo dieSportulen von Unserem Canzler, und Räthen taxirt, gemeldtem Unserem Canzlernund Räthen jedesmals ad manus überreicht, auch diejenige, so von ein und anderenwas hinterhalten, mit einer wohlempfindlicher Geldstraf, und Verbiethung derAdvocatur, und Sollicitatur, oder auch gestalten Dingen nach, exemplariternach Ermäßigung gestrafet werden.12. Zum Zwölften sollen die Sollicitanten vor ihre Sollicitatur von einem Be-und Bescheid, Interlocutori, Communicatorio, seu inhaesivo Decreto,hgehends an statt Gehalts ein mehreres nicht, als sechs Albus Cöllnisch, undon einem Blatt legibiliter und compresse geschrieben, vier Albus Cöllnisch gutgemachet, und in designationibus expensarum weiter nichts, denjenigen aber, wel-von den Partheyen bestimmte Gehälter haben, vor die Sollicitatur auch fernerpassiret; Und diejenige, so von den Partheyen ein mehreres erzwingen, nebenstattung dessen, so sie über diese Ordnung empfangen, jedesmahl mit arbitrariStraf belegt, auch gestalten Dingen nach, der Solicitatur privirt werden.Und, weilen Wir auch zum Dreyzehnten mißfällig vernehmen, daß theilsunser.Beamte und Dienere im Land, Unseren an sie abgelassenen Befelchern hinter-schuldigster massen nicht nachkommen, sondern in einer Sachen mehrmahlenfehlen lassen; Als wiederhohlen Wir dieserthalb Unsere vorhin ergangene Verord-ngen, und befehlen Unseren Canzlern und Räthen nochmalen hiemit gnädigst, daßwider Zuversicht hinfüro den ersten Befehl gebührender massen nicht nachgele-elbiger alsdann sub certa poena repetiret, und wan darauf gleichwohl die schul-'arition nicht erfolgt, die Ungehorsame in die anbedrohete Straf würcklichrt, und solche alsbald ohne einigen Nachlaß executivè eingebracht, auch sol-ebenfalls von den Secretarien in das Brüchten=Buch verzeichnet werden solle.4. Damit auch zum Vierzehenten den Partheyen die Expeditiones bey denleyen nicht aufgehalten, noch dieselbe in den Juribus ungebührlich übernommenwerden.Als haben Wir die allhie zu dem End annectirte Taxam Jurium (derenderation, Vermehrung, und Aufhebung Wir Uns jedoch befindenden Dingenvorbehalten) verfertigen lassen, gegen welche Unsere Registratores den Par-theyen
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
Entstehung
Seite
27
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten