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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(0)rer und völliger derselben Ausübung an nächstfolgendes gesamtes Amts=Verhör hinverweisen, da aber einer oder der ander entweder des Amtmanns, oder des VogtensSchultheissen, Richters, oder Dingers=Verhör absonderlich begehren würde, soches einem jeden, mit Vorbehalt des ordentlichen Rechtens, frey stehen und unverwehrt seyn solle, sonderlich wann der ander Theil sich darüber nicht beschweren, nochdie Sach durch beyde Beamte zugleich zu verhören und zu entscheiden würde,doch daß in solchem Fall auch Unsere Gerichtschreibere (wie vorgemeldt) darzubraucht, und von ihnen ordentlich Protocoll gehalten werden solle, obgedachten Useren Canzler und Räthen gnädigst befehlend, daß sie nicht allein stät und fest daranhalten, sondern auch, wann sich aus einkommenden Acten befindet, daß Unsere Beamte dawider gehandelt, dieselbe der Gebühr dafür ansehen sollen.7. Nachdem auch zu Siebenden die Zahl der Sollicitanten sich gantz übermäßigvon Tag zu Tag vermehret, und durch dieselbe die Partheyen in unnöthige Strei-tigkeiten involviret, und die Processus gar übel instruiret und verwirret werdenAls gebiethen Wir hiemit gnädigst, und ernstlich, auch bey arbitrari Straf,keiner, wer der auch seye, w wenig bey hiesiger Unser Hof=Canzleyen, als im Landbey den Amts=Verhoͤren sich einigen Proponirens, oder Sollicitirens unternehme.solle, er seye dann bey gemeldter Unser Hof=Canzleyen examiniret, auch von Un-admittiret und immatriculiret worden, welche also admittirte und immatriculirtProcuratores und Sollicitanten schuldig und gehalten seyn solle, die QuaerelaSchriften, Producta und Memorialia, welche sie übergeben, wann sie von derPartheyen nicht selbsten unterschrieben, neben den Advocaten zu unterscheiben, aujedesmahl bey der ersten Schrift von dem Principalen gnugsame Vollmacht (darasie bey Unserem hiesigem Buchdrucker die Exemplarien, so Wir begreiffen lawerden, für geziemende Bezahlung haben können) beyzulegen, oder, wann sie solSchrift sub cautione rati unterschreiben, sich inner den nächsten 14. Tagen sipœns falsorum Procuratorum zu der Sachen zu qualificiren / und ihre Vollin-ten in forma probanti einzubringen, oder aber coram causae Secretario gegenfalls beym Fürstl. Hof=Gericht gewöhnliche Jura, sich constituiren zu lassen,ches der Secretarius alsdann ad Protocollum zu verzeichnen, auch zu geschwindeNachricht auf die erste Schrift zu setzen, und solle denen also Constituirten nachhends nicht zugelassen seyn, ohne erhebliche Ursachen citationem ad videndum seoncrari zu bitten, vielweniger ihnen solches ertheilt werden; Bey welchen alsostituirten Vollmächtigen dann hinführo die Insinuationes zu geschehen, und dardundie vor diesem obgedachter extrajudicial Process-Ordnung §. 5. & 9. anbef-Electio Domicilii cessiret.So viel aber die Procuratores an Unserer Unter= und Hauptgerichteren,Gülich= und Bergischen Hofgericht betrift, lassen Wir es deren admission,ihres Verhaltens und Vollmacht halber, bey mehrgemeldten Lands= und dergerichts=Ordnung, auch Unserer im Jahr 1667. den 14. Decembris ausVerordnung §. es solle auch rc. & seq. und bisherigen üblichen Observanz beyden, mit dem ferneren Anhang und Erläuterung daß zu Verhütung der aufben der Partheyen, und Procuratoren bey den Citationibus ad reassumen-aufgehender Kösten, und Abschneidung derenthalb vorfallenden Disputen, allmachten und Gewälde hinführo nach Anlaß des Reichs=Abscheids de1654. §. Damit auch zum Vierten rc. & leg. gestellet und eingerichtet; Immergen aber nicht angenommen, sondern ab Actis verworfen werden sollen.8. Es sollen auch zum Achten alle Schriften und Producta, obgedachter Pecess-Ordnung, und denen darauf erfolgten Befehlen gemäß, rubriciret,und leßbar geschrieben, und, ob sie in den Hofrath, auch in was Amt gehtin puncto, & causa principali zugleich eingerichtet seyen, darauf gesetzet,nach Inhalt mehrgemeldten Reichs=Abscheids de Anno 1654. neben den exceputenibus dilatoriis & punctis desertionis, non devolutionis, attentatorumder