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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(°)theyen die Expeditiones jedesmahls ohne Aufenthalt aus den Canzleyen auslieferen, und ausser solcher specificirter Jurium von den Expeditionibus ein mehrersnicht gefordert werden solle.Pro Recessu Definitivo in causis civilibus, tam in Principali, quam punctoDesertionis aut non devolutionis, einen Goldgülden, und einen Reichsthaler, auchdem Canzley=Diener einen Reichsorth.Pro mandato executivo, decreto dimissionis; und andern gemeinen decretiund Befelchern nichts.Pro Juris Subsidialibus, Intercessionibus, und extraordinari Schreiben,und expeditionibus einen Reichsthaler.Pro Inrotulatione Actorum jeder Sextern von beyden Theilen drey AlbuchCöllnisch, welche der Observanz gemäß zwischen den Secretarien und Registratoren zutheilen.Pro Inspectione Actorum, den Registratoren nach Beschaffenheit der Actenund Zeit ein Orth=einen Halben= oder einen ganzen Reichsthaler.Vor jedere Sextern Actorum, so nach dem Kayserlichen Hof= und Cammer-Gericht gehen, zwey Gülden Cöllnisch, davon dem Secretario einen Gülden, derCanzellisten gleichfalls so vielDesgleichen von anderen gemeinen Copiis Actorum so nicht nach dem Kayserlichen Hof- und Cammer-Gericht gehen, einen Gülden.Vor ein Gleids=Patent einen Goldgülden, einen Reichsthaler ein Orth.Vor ein Curatorium, oder Vormünders=Patent, so dann pro quotisationesubscriptione Actorum einen Reichsthaler und dem Canzley-Diener ein ReichsortPro Confirmatione Contractuum, welche über die beym Hofrath ventute Sachen eingangen werden, einen Goldgülden, einen Reichthaler, und ein Orth.Und sollen endlich gegen diejenige, welche inner den nächsten sechs Wochennach Publicirung dieser Unser gnädigster Verordnung derselben in einem oderanderen zuwider handelen, mit würcklicher Erklär- und Einbringung der com-nirten Straf unnachläßig verfahren werden. Geben Bensberg den 28. Septemb.Anno 1675.Philipp Wilhelm.(L. S.)Johannes Georg CurticVon