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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(o)Zum Dritten wann jemand die Nichtigkeit wider die an den Hauptgerichte-en gefällte Urtheilen, oder auch von Unseren Beamten ertheilte extrajudicial-Be-scheiden und Recessen respective bey hiesigem Unserm Gülich= und Bergischen Hof-gericht oder Hof=Canzleyen ein= und ausführen, oder auch wegen der bey gemeldter:Unser Hof=Canzleyen oder Hofgericht gefällte Urtheile, des Remedii nullitatis sichbedienen wolte, solle es der fatalium halber gehalten werden, wie in dem Reichs-Abschied de anno 1654. §. in dem auch nun mehr & seq. mit mehrem versehen.Im Fall auch zum Vierten actor aut appellans reus vel appellatus daßJuramentum respondendorum cum oblatione Juramenti dandorum bitten wol-solle er solches in ipso termino, wann er seinen Libel-Justification, articulos po-tionales, aut defensionales, exhibiret, thun, widrigen Falls aber ihme der Wegarzu præcludirt seyn.5. Wie auch zum Fünften post litem contestatam und in Appellations-Sa-hen nicht zugelassen seyn solle, Cautionem zu bitten, es seye dann ex nova emer-genti in causa.Zum Sechsten sollen von den Partheyen unsere Beamte und ordentliche Ge-richtere, ohne erhebliche Ursache (welche sie in den Supplicationibus deutlich zu ex-primiren, und zu bescheinen schuldig) nicht vorbey gangen, auch in Mangel solchercheblichen Ursachen die Supplicationes bey Unser Hof=Canzleyen nicht angenom-sondern die Supplicanten ab= und zu ersten Instanz Richteren hinverwiesenaden.Und weilen die tägliche Erfahrung bezeugt, daß gedachte Unsere Hof=Canzleyenhäufigen extrajudicial Processen und Provocations-Sachen dermassen angefül-wird, daß Unsere Canzler und Räthen denen allen schleunig abzuhelfen, nicht al-ein kaum sufficient seynd, sondern auch die von Alters, und vornemlich dazu gehö-Unsere Interesse betreffende und andere Sachen dardurch mercklich aufgehalten,zuruck gesetzt werden; und dann sothaner schädlicher Verlauf nur dahero rühret,seinen Ursprung hat, daß Unsere Beamte fast alle Sachen, sie seyen altiorisginis und betreffen Erb= und Erbzahl oder nicht, ohne Unterscheid an sich undzum extrajudicial-Verhör ziehen, zuweilen auch gar unform= und nichtiglich darinahren und recessiren, deme Wir aber Land=Fürstl. Amts= und Obrigkeit wegenukommen, eine hohe Nothdurft erachtet. So befehlen und wollen Wir hiemitzst und ernstlich, daß obgedachte Unsere Beamte der mit ihnen einführenderseyen=Sachen halber, beyde Theile vor allen Dingen in Güte zu vergleichen###sig angelegen seyn lassen, und dafern die Gütlichkeit über allen angewendtenß nicht verfangen wolte, alsdann diejenige Sachen, welche altiorem indaginemaderen, auch Erb= und Erbzahl betreffen, an die ordentliche Gerichter, als wo-vermög der Lands=Ordnung gehören, dimittiren und verweisen, noch dieheyen sich dieserthalben wider ihren Willen und ohne derselben freywillige Pro-gation vor ihren Unseren Beamten extrajudicialiter einzulassen, bereden, induci-weniger zwingen; In denen Sachen aber, welche ihrer Art und Natur nachxtrajudicial Cognition gehörig, und sowohl in Unserer Anno 1661. den 14.ausgelassener Process-Ordnung, als darinnen angezogenen Edicten ausge-eynd, richtlicher Gebühr und Ordnung nach, verfahren und recessiren, zuEnde auch die extrajudicial Amts=Verhör im Amt an einem den Parthe enangelegenem Ort, und auf sichere doch solche Tag, wann kein Gerichts⸗Tagmnachläßig insgesamt halten, und, zufolg voriger verscheidentlich ergangenerordnungen, keine andere, als Unsere vereydten Gerichtschreiber zu Haltung destocolli, und sonst, gebrauchen sollen, wobey Wir dann Unsere im Jahr 1672.2. Novembris ausgangene Verordnung dergestalt erläutert haben wollen, daßPartheyen ihrer Gebrechen halber bey Unseren Amtleuten, oder auch Vög-Schultheissen, Richtern, oder Dingern absonderlich sich angeben, klagen oderpliciren, einer von ihnen alsdann, bevorab in Sachen, so eilende Rechtshül-eren, einseitig zwaren recessiren möge, jedoch auch zugleich die Sach zu ferne.