24✋ (°) ☉jetztgedachte ihre Principalen, und deren Advocaten, von solchen neuen Einbringenvorher einige Wissenschaft gehabt, oder selbiges zu der Sachen dienlich zu seyn invermeynt, jederzeit gefaßt erscheinen, in alle Wege aber die ihnen in solchen Restitutions- und allen andern Sachen zugefertigte Schriften, ehe sie übergeben werden,fleißig überlegen, und wohe etwas darinnen erfindlich, so Unserem, auch UnsereHofcanzley und Hofgerichts Respect, oder der erforderter Bescheidenheit zuwidre, solches für sich selbst verbesseren und zum Glimpf bringen, oder gehörigen Ortenzurück senden, keineswegs aber auf einigerley Reservation, oder Protestation nonapprobationis contentorum, noch was sonsten dergleichen seyn mag, sich verlassendiesem allen unausgesetzt also nachkommen, und im widrigen einer unausbleiblichenGeldstraf, oder auch gestalten Sachen nach der Suspension, ober wohl gar amotionab officio gewärtig seyn sollen; Dessen wir Uns also gnädigst versehen. GebenDüsseldorf den 18. Novembris 1669.Aus Höchstgedachter Ihrer Fürstl. Durchl. sonderbarem gnädigsten BefehlVt. Metternich.(L.S.)Johannes Georg. CurtiusVon GOttes Gnaden, Wir Philipp Wilhelm Pfalzgrafbey Rhein, in Bayern, zu Gulich, Cleve und BergHerzog, Graf zu Veldenz, Sponheim, der MarkRavensberg und Mörß, Herr zu Ravenstein, ꝛc.Thun kund, und fuͤgen hiemit maͤnniglichen zu wiſſen; Nachdem Wir einzeithero in der That verspüret, und Uns gantz mißfällig vorkommen, daß nicht alleinUnserer am 14. Julii Anno 1661. ausgangener extrajudicial Process-Ordnungder Gebühr nicht nachgelebt, sondern auch die Processus bey Unserer Hof=Canzleyesich von Tag zu Tag unnöthiger Weiß vermehren. Als haben Wir eine Noterachtet, zu Vorkommung dessen, und mehrer Beförderung der heilsamen Gerechkeit, nachfolgende fernere Verordnung in Druck ausgehen, und zu männiglichWissenschaft, auch nachdrücklicher fleißiger Observanz publiciren zu lassen.1. Setzen, ordnen, und befehlen demnach vorerst hiemit gnädigst und erndaß obgedachte Unsere am 14. Julii 1661. ausgelassene Process-Ordnung in al-unverPuncten, so viel deren durch gegenwärtige Verordnung nicht erläutert,brüchlich observirt werden, und alle Termini peremptorii seyn sollen. Fallsein= oder anderer Partheyen erheblichen Behinderungen vorflelen, derentwegenin termino zu pariren nicht vermöchten, sollen sie mit deren geziemender Bescheidungin Zeiten pro Prorogatione termini einkommen.2. Zum andern sollen diejenige, so restitutionem in integrum wieder be-siger unserer Hof=Canzleyen und Hofgericht gefällte Untheilen, daselbst begsich der dißfalls am 18. Novembris 1669. ergangener gemeiner VerordnungOfferirung deren darinnen enthaltenen Eyden, und sonst gemäß verhalten, diejenaber, so vermög, obgedachter Process-Ordnung §. 34. revisionem deren bey-ser Hof=Canzleyen ergangener Urtheilen bitten, selbige inner einem MonathZeit gefällter Urtheil, oder daß sie kündliche Wissenschaft davon erlangt, subdesertionis einführen, und zu Deponirung so vieler Goldgülden als man ihnen anlegen wird, anerbiethen, und solche würcklich erlegen, und welche solche Anerbi-und Erlegung unterlassen, jedesmal in einen Goldgülden Straf verfallen seyn,che Brüchten die Secretarii zu geziemender Einbringung in das Bruchten=Buchverzeichnen. Wann auch jemand wegen der von Unsern Beamten in extraSachen, da die Haupt=Summa unter zehen Goldgülden revisionem beiUnser Hof=Canzley bitten würde, soll es derenthalben Unserer im Jahr 1614. Decembris ausgelassener Verordnung gemäß auch fest und unverbrüchlichauf gehalten werden.
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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