Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
Seite
14
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(o)die Gelegenheit samt den Partheyen, Unserer Unterthanen, Schutz= und Schirmi-verwandten umständlich zu erkennen gebet, fernern Befehls zu gewarten, welches ables Wir also von euch obgerührt gehabt und gethan haben wollen. Geben zu Düsseldorf unter Unserm hierunten gedrucktem Secret-Siegel, am 3ten Junii Anno&c. 81.on GOttes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, HerzogGulich, Cleve und Berg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, ꝛc.Thun kund, nachdem Uns ein zeithero in verschieden Partheyen Sachen, danngehaltenen Landtag Unsers Fürstenthum Gülich und Berg von Unserer Rittersäund Landständen vielfältige Klagen vorkommen, daß in Rechtfertigungen,jährlicher Renten, Pension und Gefällen, vermög habender Siegel und Brief angestellt, auch nach gerichtlicher erkannter Immission, von den beklagten Appellationvorgenommen, dardurch die Executiones verhindert und vielmahlen verursacht werdedaß bey langsamer Ausübung dero durch viele Instantias geführter Proceis, folgenddie Unterpfänd für die Hauptschuld und aufgelauffene Renten, Pension, Gefälle u.was ferner erkennt, nicht genugsam befunden werden, und ohne das billigdermann bey Aufrichtung Brief und Siegel ohn lang Aufhalten gehandhabt werdeund Wir darauf unterthänig um gnädig gebührlich Einsehens angesucht, daßdemnach mit Unseren Räthen, Ritterschaft und Städten beyder Unserer FürstenthGülich und Berg, diese Sachen in zeitige Berathschlagung gezogen, und mit denben dahin geschlossen, daß nun hinführo, wann Kraft vorbrachter aufrichtigerund Siegel, wegen unbezahlter jährlicher Renten, Pensionen und Gefällen inten Unseren Fürstenthumen Umschlag beschehen und Forderungen angestellt,weit procedirt, daß an Ansern Haupt= und Hofgerichtern für den Klägern geri-gesprochen und Immissio endlich erkennt worden, daß allen von gedachtenHaupt= oder Hofgerichtern genommener applicationen, Supplicationen, RevisioneNichtigkeiten, Attentaten, Klagen, Restitutionen in integrum und Inhibitionendagegen mit Verschweigung dieser Unserer Ordnung ausbracht werden möchten /erachtet, würkliche Execution, vermög solcher Urtheil Innhalt der Siegel undund der publicirter Gerichts-Ordnung, alsbald durch die Richter bey denen ditheil ergangen, an Hand genommen werden solle, jedoch mit der BescheidenheitErklärung, daß gleichwohl beklagte und verlierende Theil von solchen Urtheilen agebührlich Obergericht, da ihnen sonsten vermög gemeiner Rechten, Sieg-Brief oder guter Gewohnheit nicht verbotten noch abgeschnitten, quoad ettdevolutivum allein richtlicher Ordnung nach Appelliren, Revisionem odertutionem in integrum bitten, Suppliciren, auch der Nichtigkeit halben klagen,die Sach so weit bis sie ein anders mit einem Endurtheil so in rem judicatam gelauferhalten, erfolgen mögen, auf welchen Fall alsdann und eher nicht, die da bevornmög dieses Edicts vorgenommene Execution retractirt und dem gewinnendenInnhalt der letzt erhaltenener Endurtheil, so ihre Würklichkeit erreicht, zunigen; was ihme zuerkennt wieder verholffen werden, und damit in solchem FExecution halben kein Irthum noch Mangel entstehe, der jenige, welcher eKraft Siegel und Brief, die Execution erhalten, von den jährlichen Gefälletallen Abnutzungen, so erhangender Appellation, Revision, Supplication undRestitution in integrum, wie obgemelt, von den Güteen darinn er immitirtpfangen und einnehmen wird, Beywesen zweyer Gerichtspersohnen, darunterGüter gelegen, eine klare Verzeichnus machen, und alle Jahr dieselbe Ver-hinter das Gericht da die erste Urtheil ausgesprochen, legen, wie dann auch dem-richter nach Befindung und der Sachen Beschaffenheit von dem gewinnendenauf des Verlustigen Anhalten und Begehren gnugsame Cautionen de restitueneventum victoriae zu fordern hiemit erlaubt und zugelassen seyn solle. Befehlennach allen Unsern Räthen und Hofgerichts=Commissarien, auch Amtleuten,ten, Schultheissen, Scheffen und Gerichtspersohnen, diesem Unserem Edict