☉ (°) ☽ten und Gebieten bis anhero gebraucht, und annoch gebrauchen, oder künftiglich zubrauchen bedacht, hiemit zu wissen. Nachdem der hochgebohrne Fürst Unsereundlicher lieber Herr Vatter seeliger Gedächtnus, Herr Johann Herzog zu Cleve,öülich und Berg, rc. hiebevor in den Jahren fünfzehnhundert acht und zwanzig einssen Edict hin und wieder publiciren und in Druck ausgehen lassen, darinn allenjeden Notarien, so ihr Notariat-Amt in Ihrer Liebden Fürstenthumen, LandenGebieten zu exerciren gemeint, in einer benennten Zeit von Ihrer Liebden dazuverordneten Commissarien, mit ihrer Creation, Instrumenten und Protocollen zuheinen, dem Examine sich unterwerffen, und ohne gedachter Commissarien Zu-sung und Approbation ihr Officium Notariatus keineswegs zu gebrauchen, beyer ernsten Pœn auferlegt und befohlen, fernern Jnnhalts angeregten Edicts; undWir dann in Erfahrung kommen, daß solch Edict Langheit der Zeit halben in Ver-gestellt, auch fast grosse Unrichtigkeit, Unordnung und Unruhe durch Vielheitungeschickten, Ungelehrten und Unerfahrnen, desgleichen äydvergessenen Heck-arien, so täglichs ohne Unterscheid und Approbation ihrer Geschicklichkeit, häufigwerden, und ihres Lebens, Wesens, Stands und Kunsthalber angeregtests und unfähig und unwürdig, an Unsern Gerichtern, und sonst zwischen Unsternterthanen und Angehörigen verursacht, auch Unsere Unterthanon Schutz= undjirmsverwandten durch dieselbige zu oftmaln und noch täglichs zu immerwähren-Zank, und unwiederbringlichen Kosten, Schaden und Beschwernus geführt, welUns als dem Landfürst, und von GOtt verordneter Obrigkeit länger zuzusehen.nichten gebühren wolle, als mandiren und befehlen Wir, demselben Unheil für-mmen, euch allen und jeden obgemelten in Unsern Fürstenthumen, Landen undieten eingesessenen Notarien, so sich des Notariat-Amts unter Unsern Untertha-Schutz= und Schirmsverwandten hinfürter zu gebrauchen, vorhaben, daß ihrUnserer höchster Ungnad, euch inwendig Monats Frist nach dato dieses bey Un-jederzeit Anwesenden dazu verordneten Räthen zu Düsseldorf angebet, eures Le-Wesens und Stands, der Creation glaubwürdigen Schein jamt euren Pro-en, und daraus gemachten Extentionen vorbringet, euch der Examination un-ffet, und ehe und bevor ihr von gedachten Unsern Räthen der Gebühr exami-approbirt und zugelassen in Unsern Fürstenthumen Landen und Gebieten euernt Officium Notariatus keineswegs exercirt, sondern euch dessen gänzlich ent-jedoch wollen Wir in diesem Unserm Edict alle und jede Notarien, so an demhen Cammergericht angenommen, approbirt und eingeschrieben (welches siebescheinigen schuldig) ausgenommen haben, wie Wir auch obgenannten Un-nterthanen Schutz= und Schirmsverwandten bey ebenmäßiger Ungnad gebie-inführo keine andere Notarien in ihren Sachen, Händeln und Geschäften zuen, dann dieselbige allein, welche entweder am Kayserlichen CammergerichtUnsere darzu verordnete Räthe approbirt und zugelassen; da aber sie ing und ungehorsam sich befinden thaten, sollen sie nicht allein samt dem No-Unsere höchste Ungnad und Straf gefallen, sondern auch allsolche InstrumentenEs von Unwürden und unkräftig sein und gehalten werden, damit dann auchanders nicht, als das gemeine Beste gesuchet werde, haben Wir gedachtenRäthen, bey Ayden und Pflichten, damit sie Uns verwandt, allsolch Examen mitzung aller Affection erbarlich und aufrichtig, ohne einig Entgeldnus fürzu-auferlegt und befohlen, desgleichen gebieten Wir euch allen Unsern Amtleu-ten, Schultheissen, Richtern, Burgermeistern und andern Unsern Dienernhabern obgemelt, samt und besonder bey euren Pflichten und Ayden, da-ns verwandt, auch Unserer schwerer Straf, daß ihr nach Umgang bestim-nem in Unsern euch befohlenen Aemtern und Gebieten, sein angemaßt No-ohne vorgangene Examination und darauf erfolgte Approbation wieentweder des Kayserlichen Cammergericht oder Unserer verordneten Rä-ihr von ihme respective glaubwürdigen Schein gedachtes CammergerichtsUnserm Secret-Siegel, und Unsers darzu verordneten Secretarien Handin dem allergeringsten zu gebrauchen nicht gestattet oder zugelasset, sondernagegen zu handlen unterstünde, denselben gefänglich einziehet, und Unt
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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