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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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⑔ (o) ⑔illen so sich hernächst nach Publication und Verkündigung dessen zutragen möchte,gemäß zu erzeigen, was solches ausführt zu vollziehen, und wieder den Innhalten keine Inhibition zu erkennen, sondern da dieselbe aus Unwissenheit oder Ver-ſenheit erkennt, alsbald zu wiederruffen. Verſehen Wir Uns alſo, geben zu Düſ-idorf unter Unserem hierunten gedruckten Secret-Siegel am 24. Martii, in denenJahren Unsers HErrn, MDXCVI.on GOttes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Herzog zuGülich, Cleve und Berg, Graf zu der Mark und Ra-vensberg, Herr zu Ravenstein, ꝛc.Thun kund und fügen allen und jeden Unsern Lehnleuten Unserer Fürstenthumen Gü-und Berg und dazu gehörigen und sonst jedermänniglich zu wissen, daß Weilandhochgebohrne Fürst Unser freundlicher vielgeliebter Herr Vatter Christmilden An-kens auf dem Fall, da der Lehenhalben, so von Alters bey Ihrer Liebden Canzleydarzu verordneten Räthen empfangen, zwischen Ihrer Liebden als Lehnherrn undLehnträgern super qualitate feudi oder sonst einiger Streit und Irthum vorfiele,welchem Richter über solche Lehen=Gebrechen am schleunigsten mit den geringstenosten ohne Ihrer Liebden oder auch Dero Vasallen wenigste Beschwer, Cogni-und Bericht eingenommen und folgends daruͤber erkennt werden moͤchte, Verord-zu machen, eine Nothwendigkeit erachtet, und darauf etliche unterschiedlichedurch Deroselben Räthe berathschlagen, beysammen bringen, und auf dem imsenen acht und achtzigsten Jahr zu Hambach gehaltenem Gulischen Landtag da-erschienenen Räthen, Ritterschaft und Städten gnädiglich vortragen und derenution darüber gesinnen lassen, weil aber der Zeit solcher Punct aus allerhandallenen verhinderlichen Ursachen bis heran unerledigt blieben, und Wir befinden,ein gar vortreflich Werk, so nicht allein Uns, sondern auch Unsern Lehnleutenein zum Besten reichen thut, als haben Wir derwegen obangeregte Form undsey neulich zu Hambach gepflogener Landtagshandlung von Unsertwegen Unsernund Bergischen Räthen, Ritterschaft und Städte abgeordneten nochmalnmiren lassen, welche nach gehabtem zeitigen Bedenken und fleißiger Berath-ung sich folgenden Austrag und Maas gefallen lassen, und davor gehalten daßderen am fugsamst vorderst bis auf andere Unser fernere Verordnung, dielas und Unsern Erben hiemit vorbehalten, die über angeregte Lehen einfallen-rechen ohne einigem Nachtheil mit den geringsten Kosten und am forderlich-rechtlichen Process erörtert werden mögen, als nemlich, da wegen obge-Unser Lehn einiger Mißverstand, es wäre von Empfahung, Verwirckung,essionNatur, Eigenschaft dessen, oder aber, daß sich einiger Lehenmann,versalen, daß solche den Lehenbriefen nicht gleich lautend wären, zubeschwe-von dergleichen Sachen, wie solche vorfallen mögen, zwischen Uns und Un-nleuten obgemeldten, oder auch unter ihnen selbst vorhanden wäre oderanwachsen möchte, daß Wir zu Erörterung solcher Irrungen aus Unserjedoch mit Quitscheltung ihrer Pflicht, damit dieselb Uns verwandt, einenn, so unverdächtig, zu verordnen hätten, vor welchen als besonderlich her-ordneten Commissarien, wie in andern Sachen ordentlich und formlich in derLehensachen zu prosequiren und bis zur Endurtheil oder interlocutoria vimve habente ausschließlich auf beyderseits Kosten wäre zu verfahren; Wannden Sachen geschlossen und diffinitiva oder ein dero gleichmäßige interlocu-wie obgesetzt, daruͤber zu eröffnen wäre, daß alsdann vermög der Lehn-Rech-erkäntniß durch etliche Manne von Lehen beschehen, und durch dieselbe einSpruch oder eine nächstgemeldte interlocutori geben werden sollen, derge-ß ein Theil dem andern etliche allerseits unpartheyliche Lehnleut zu ernennender Theil, ein, zwey, oder zum hoͤchsten drey, und mehr nicht zu erwehlen,ichs zum höchsten oder in ringer Zahl, wie Wir Uns dessen mit unsern Ge-und die Partheyen unter sich vergleichen, die Acta fleißig ersehen, erwe-gen,