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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(10)enthalten / Iendern pro novo Termino, wann cauſæ relevantesvorhanden seynd / anhalten.5. Daneben und zum fünfften / sollen Procuratores der Ord-Weitläuffiges recessi-ren / vide gemeine Be= nung und vorigen gemeinen Bescheiden gemäß / der Weitläuffigkeitscheiden de Anno 158.im recessiren sich enthalten / sondern in alle wege der Kürtze ohne6 Sept. & Anno 163Einmischung meritorum causae sich befieissigen / oder gewärtig seyn /20. Decemb. §. 2.daß ihre Recessen ab actis verwerffen / und darzu in Straff der Ord-nung erkläret werden6. Weiters und zum sechsten / Nachdem sich befindet / daß inIn punctis incidentibussollen ultra duplicam exceptionibus fori declinatoris, non devolutionis, desertionis,keine Schrifften malund auch andern post litem contestatam vorfallenden punctis, alszugelassen werden.da seyn exceptiones contra testes, documenta, gebettene Jurissubsidiales und andere mehr incidentia, darüber zu interloquiretultra duplicam noch häuffige Handelungen / und so viel Schrifften eingebracht werden/ daß Advocati schier nicht wissen/ wie siedieselbe rubriciren sollen / dardurch solche puncta mehr verwirretund intrigirt / als explicirt / und klar gemachet werden / als sollenultra duplicam in solchen punctis incidentibus keine Schrifftamehr zugelassen / sondern ab actis verworffen / und Procuratorenoch darzu in Straff der Ordnung ertheilt werden / inmassen auchWie die Schrifften keine andere Rubricas, als Exceptio, Replica und Duplica, mitzu rubricarenBenennung der puncten gebrauchen sollen.7. Es sollen auch zum siebenden in punctis agnitionum exhi-Aguítio vel diffeslder Volmachten / doeo- ditter Vollmachten / kundbahrer Documenten und Acten, sonder-menten und acten. Vid lich da untergesetzte Händ / Siegel und Pittschafften gnugsamtetiam gemeinen Be-bekent / und von einländischen und benachbahrten Collegiis,schadt de An. 1633. 20ciis & Communitatibus herkommen / die Procuratores mit so vic-Decembr. 5.12.len vergeblichen terminis zu Vergrösserung der Kosten / inmaßtäglich im werck befunden wird / sich nicht auffhalten / sondern alsbald agnoscendo vel dissitendo sich erklären/ es wäre dan sach/daß ein sichtbahrlicher Argwohn an Siegelen / Händen vnd Pittschafften zu vermercken / auff welchen fall sie die Notturfftdagegenſchrifftlich vorzubringen8. Nach dem auch vors achte fast gemein wird / daß AdvocatCalumniæ Advocatorum & Procuratund Procuratores in übergebenen Schrifften vieler Calumnien anrumzuziehen / hitziger / bitterer Wort / und Unbescheidenheit über ꝺeSachen Notturfft und Nutzen gegen gemeine beschriebene Rechteund Hoffgerichts Ordnung sich gebrauchen / als sollen sie dessen un-ter ernster arbitrari Straff nach gestalt der Vbertrettung sichlich enthalten / sondern vielmehr ihrem Obligen nach aller Be-deuheit und Obſervantz befleiſſigen,9. Zum neundten sollen die Producta und Schrifften in diProducta in duploexhibenda, item legi- würcklich übergeben / vnnd auch leßbahr und correct ges-baliter & correctè.werden / und das unter Straff der Ordnung10. Es sollen auch zum zehnten nach geführten probationibusNachgeführten probation.bus sollen nur mehr nicht als zwey Schrifften hinc inde, nemblich Conclusio, undzwey Schrifften hinc Gegen- Conclusion zugelassen / sondern was daruber exhibirt wirdunde zugelassen werden ab actis verworffen / und Procuratores, wann sie solche exhibiren11. Schlichnoch darzu gestrafft werden.