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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
37
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Policey=Ordnung.dürfft / und hinwieder ob die jenigen / so der Almosen gebrauchen /sich unehrbahrlich hielten / oder wiederumb gestalt würden / sich mitArbeit oder sonst zuernehren.Die Almosen sollen unter den Dürfftigen/ und die sich nichternehren können, trewlich außgetheilt werden, welche aber ge-sundt / und in vermögen seynd sich zuernehren / und doch nicht Ar-beiten wollen / die soll man zu der Arbeit halten / und ihnen Almosenweigeren.Welche ihre Kinder nicht dienen oder lehren lassen / auch nichtzu der Arbeit / sondern zu dem Betlen halten / die sollen durch dieFürstender ermahnt / und wo solches nicht hülffe / ihnen die Almo-sen entzogen / die Kinder so ihr Brodt zuverdienen geschicke seynd /von ihnen genommen/ und zu Handwercken/ und sonst zu Dienstenoder Arbeit geweist werden. Aber welche ihre Kinder gern woltenlehren / dienen / oder arbeiten lassen / und kein Behülff haben / daßsie darzu kommen / denen soll durch die Fürstender darzu Anwei-sung geschehen / und Stewr gethan werden/ damit sie dem Betlennicht also für und für anhangenGleichfals sollen die Fürstender sich der Armen Weisen anneh-men und ihnen behülflich seyn / daß sie zu der Lehr / Dienst oderArbeit / nach eines jeden gestalt gefordert werden.Was die Provisoren oder Fürstender der Armen mit dem umb-gehen kriegen / oder ihnen sonst von guten Leuthen gereicht würdt /solches soll man in ein Stock oder Kist mit zweyen oder dreyenSchlössern versorget / werffen / da jeder Provisor einen Schlüsselvon hab/ und wan es von nöhten/ auffschliessen/ und den Armenmittheilen.Die Collegia oder Clöster sollen auch bericht werden / daß siedie Almosen / die sie zu geben geneigt seyn / den Fürstendern zustellen/oder mit ihrem Raht/ da es am meisten von nöhten/ außtheilen.Was zu den gemeinen Spinden verordent und gegeben ist,oder noch gegeben möcht werden / solches soll nicht mit einem ge-leuff / noch einem jeden der es begehrt / sondern unter den Dürff.tigen und rechten Haußarmen außgetheilt werden.Ein jeder Ambtman / Befelchhaber / Stadt und Commun,sollen und samender handt / an den Orten da die Spital seynd,verschaffen / das solche Spital fleissig und wohl gehandthabt / auchihre