Policey=Ordnung.Es soll offentlich verbotten, und durch unsere Ambtleuthe,Befelchhaber und Provisoren darauff gesehen werden / daß nie-mandt gestattet werde umbzulauffen/ und für den Häusern zubetlen/dan allein den es durch dieselbige zugelassen / und davon Schein ge-geben würde / nemblich an den Orten / da die Provisoren nicht ge-nug hätten / noch wie vorgemelt/ bekommen köndten für die Armen.Vnd sonst soll auch kein ander Betler / dann der in einem jedenAmbt wohnhafftig / und mit Alter / Schwachheit oder Gebrechdes Leibs beladen / und nohtürfftig sey / zubetteln zugelassen werden.Keine frembde Betler sollen gelitten werden / dan allein in er-bahren Geschefften durch zuziehen/ und nicht mehr dan ein Nachtin den Flecken und Dörffern / und nicht auff den Haußleuthenzuliegen / es wäre dan Sach / daß einige der Frembder mit solcherKranckheit beladen würden / daß sie nicht ferner reisen köndten / deßfalß soll den Frembden durch die Provisoren auch Stewr geschehen.Wo sich aber zutrüge / daß in den umbliegenden Landen durchUberzug / Brand oder ander gemein Unglück / an einigem Ortdie Leuth verdürben / oder beschädigt würden / daß die Armen danicht köndten unterhalten werden / und des gebührlich Beweißbrechten / die sollen nicht außgeschlossen / sondern durch die Befelch-haber und Provisoren die Almosenzubitten und umbzugehn / zuge-lassen / auch ihnen ein Schein oder Zeichen gegeben werden / undin dem Fall sollen die Prediger das Volck vermahnen und bewe-gen / den Frembden Stewr zuthun.Die Alte / Krancken und Gebrechliche inländige arme Leuthoder Betier / sollen in ihren Städten / Flecken / Kirspeln / Dörf-fern / Aembtern unterhalten werden. Wo aber an einigem Ort sol-che Fürsehung der Armen nicht gnugsamb geschehen köndte / so sollan demselben Ort durch unsere Ambtleuthe Befelchhaber oderObrigkeit ein Schein den armen Leuthen gegeben werden / wo undwie weit ein jeder betlen möge / und keinem sonder solchem Scheinweiter zubetlen / dan ihme zugelassen / gestattet oder geduldet werden.Doch sollen Ambtleuth und Befelchhaber niemand solchen Scheingeben / sie haben sich dan vorhin seiner Nohturfft / Gelegenheit undWandels gnugsamb erkündigt / und gemelten Schein / Beför-derung gemeines Nutz / und Abwendung vieler Unrichtigkeit, denAlten / Lamen, Krancken / Gebrechlichen armen Leuthen / und de-nen, so dermassen geschaffen, daß sie sich ihrer Arbeit nicht erneh-ren können, ohn alle geschenck, und gutwilliglich umb Gottes wil-lenE 2
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
35
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