.Matter unmittelbare, für den Vater nur mittelbarePflicht, abgeleitet aus seiner Liebe zur Mutter. Ladiese leztere,' mithin auch der natürliche Grund derväterlichen Zärtlichkeit hier wegfällt, so sind die Kiir-der der persönlichen Sorgfalt, und Pflege der Mutterzu übergeben; aber der Vater hat, unter Aufsicht undGarantie des Staats die Kosten der Erhaltung herzuge-
ben; worüber nach den Vermogensumständen der
Eltern etwas bestimmtes festzusetzen ist.
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Itn zweiten Falle wird die Entscheidung so aus-fallen; der rechtsbegründete Zweck des Staats mit denKindern ist die best möglichste Erziehung derselben.!Nun ist der Regel nach — und nur nach ihr könnenallgemeine Gesetze gegeben werden — die Mutter dieJ zweckiniifsigste Erzieherin der Töchter, der Vaterder zweckmälsigste Erzieher der Söhne. Lie Töchtersonacli sind der erstem, die Söhne dem leztern, zu;]■ übergeben.
Lafs für das im Ehebruch erzeugte Kind nicht derEhegatte, sondern der wahre Vater die Erhaltungsko-sten zu entrichten habe, versteht, sich von selbst.
Grund'