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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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.Matter unmittelbare, für den Vater nur mittelbarePflicht, abgeleitet aus seiner Liebe zur Mutter. Ladiese leztere,' mithin auch der natürliche Grund derväterlichen Zärtlichkeit hier wegfällt, so sind die Kiir-der der persönlichen Sorgfalt, und Pflege der Mutterzu übergeben; aber der Vater hat, unter Aufsicht undGarantie des Staats die Kosten der Erhaltung herzuge-

ben; worüber nach den Vermogensumständen der

Eltern etwas bestimmtes festzusetzen ist.

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Itn zweiten Falle wird die Entscheidung so aus-fallen; der rechtsbegründete Zweck des Staats mit denKindern ist die best möglichste Erziehung derselben.!Nun ist der Regel nach und nur nach ihr könnenallgemeine Gesetze gegeben werden die Mutter dieJ zweckiniifsigste Erzieherin der Töchter, der Vaterder zweckmälsigste Erzieher der Söhne. Lie Töchtersonacli sind der erstem, die Söhne dem leztern, zu;] übergeben.

Lafs für das im Ehebruch erzeugte Kind nicht derEhegatte, sondern der wahre Vater die Erhaltungsko-sten zu entrichten habe, versteht, sich von selbst.

Grund'