Was den zweiten Punkt, die Verfälschung derMünze anbelangt — der Staat garantirt den Werth desGeldes; wer ein Stük Geld für richtig annimmt,nimmt es auf das Wort des Staats, dessen Stempel dar-auf befindlich ist; der Staat also hat jedem Bürger fürdie Bichtigkeit des Geldes zu stehen; und wer ohnesein Verschulden durch falsches Geld betrogen worden,'dem müfste, von Rechtswegen, der Staat den Schadenersetzen, und das falsche Geld gegen richtigesauswechseln.
Aher unter welchen Bedingungen ist jemandohne sein Verschulden betrogen worden ? Unter wel-chen Bedingungen ist zu glauben, dafs er das falscheGeld nicht unterscheiden könnte ? Es gehört zur Er-ziehung des Bürgers, dafs er das Geld kenne, und esist zu urtheilen, dafs falsches Geld nicht wohl zu er-kennen war, wenn mehrere dadurch betrogen wordensind.
Es ist sonach das unmittelbare Interesse desStaats, und ein Zweig seiner Policeiaufsicht, die Ver-fälschung der Münze zu verhindern, und die falschenMünzer zu entdecken, Wie soll dies geschehen?Durch Nachfrage nicht, wie beim Wechsel, denn eskann schlechterdings niemand sagen, von Wern er die-ses oder jenes Stük Geld bekommen hat. — Sind es je-doch beträchtliche. Summen, so kann er es wohl wis-sen, und in diesem Falle'ist Nachfrage zu halten., —-Ueberhau-pt aber hat die Policei der That zuvorzukom-inen durch die Aufsicht auf die Materialien, diezuVer-fertiguug falscher Mnnjen gebraucht werden könnten,
(hier-