2Z4 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
Bauer, Christ oder Zude ssyn-, von seinem Vermögen be-zahlen mußte, so bald die Bewilligung aus dem Reichstagegeschehen war. Die'Abgabe war aber um so lästiger undbeschwerlicher zu erheben, je weniger sie ohne genaue An-gabe des Vermögens bestimmt und erhoben werden konnte.Indessen erhielt sich doch dieser Steuerfuß bis zu den Zei-ten K. Carl V., unter dessen Negierung sich noch Spurendavon finden.
Unter ihn kamen aber auch die sogenannten Römer-Monate*) auf, durch welche der gemeine Pfennig nachamd nach verdrängt wurde. Mil diesen Römer - Monatenhatte es folgende Bswandniß. Als der Kaiser im I. 1521.seinen ersten Reichstag zu Worms hielt, hielt er eine sehrpathetische Rede an die versammelten Stände. Die vor-malige Hoheit und Würde des heil. Nöm. Reichs, sagte er,sey durch Nachlässigkeit und andre Zufälle in großen Verfallgerarhen. Er sey «bereit, demselben zu seiner werlohrnenHoheit, Macht und Ansehen wieder zu verhelfen, das ab-gerissene wieder herbeyzubringen und hiezu seinen Leib undseiner Königreiche und Erbländer Vermögen zuzusetzen.Dies würde zur Ehre, Wohlfahrt und Nutzen der ganzenreutschen Nation gereichen, aber — hiezu wäre erforderlich,daß ihm die Stände des Reichs getreu« Hülfe und Be-stand leisteten **). — Heutiges Tages weiß man freylichwshl, was Worts dieser Art sagen wollen. Der Nutzendes Reichs wird genannt, aber der eigne darunter verstan»
H Ucbcr lden Begriff der Römer - Monate von dem Hm.Kauzleyratb v. Kamptz; in G i rtanncrs politischen Anna,len vom Dcc. 1794« S. 477 —49;. -
^) Man sehe meines scel» Vaters teutsche ReichsgcschichteBd. ro. S. zsz.