Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
191
Einzelbild herunterladen
 

§.C. B.d. Recht Aemter ».Würden zu ertherlm. i§r

Zn allen Staaten hat man daher auch den Regentenim Zweifel das Recht überlassen die Staatsämter zu besetzenund wenn ja die Nation, oder. deren Repräsentanten sich. dir Wahl Vorbehalten haben, so geschieht doch theils die! - Bestellung selbst im Namen des Regenten, theils hat ecaber auch das Recht, falls ein unwürdiges Subjekt ge-l wählt seyn sollte, die Bestätigung oder Bestellung zu ver,weigern *). Hat nun schon der Fürst das Recht, dieStaatsbedienten zu bestellen, so muß er um sovielmehr das Recht haben, diejenigen Personen zu wählen,welche blos zu seiner persönlichen Bedienung erfordertwerden. Dergleichen Aemter (Hosämker) gehen dem Staate^ nichts an, und so wie ein jeder Bürger in der Wahl seinesHausgesindes völlig frepe Hände hat, so ist auch einFürst in der Wabl seiner Hofbediente völlig unbeschränkt.Nur ist es seine Pflicht, die Zahl derselben nicht auf Ko-sten des Staats ins unendliche zu vermehren.

Der Regent ist alsd berechtigt die öffentlichen Aemterzu bestellen; er ist aber auch verpflichtet, nur die ge-schicktesten und würdigsten Personen zu ernennen. Pflicht-widrig handelt er also, wenn er bet/Besetzung der Dienstemehr auf Geburt und Stünd der Eltern oder Reichthum,als auf den größeren Grad der Geschicklichkeit, Fleiß und

*) Indessen ist eine solche Bestätigung-reine Gnädensache,sondern eine Handlung der Gerechtigkeit, und es. darfdaher die Bestätigung nicht nachWillkühr, wie bey eignen Dienst-es Vergebungen, sondern nur aus einer klaren Unfähigkeit zun», Dienst verweigert werden. S. den merkwürdigen Rechtsfall des' Dr. Bachmann gegen den Fürst-Bischof von Paderborn imStaats-Archiv Heft VII.