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2 (1797)
Entstehung
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2 5. B. V. d. Regier, der bes. teutsch. Staaten überh.

und deren rmiere, Verfassung im allgemeinen kenne» zulernen. Ss wie man indessen die europäischest Staatenüberhaupt in Reiche und Republiken einzutheiien pflegt, jenachdem sie auf einen monarchischen ober republikanischenFuß regiert werden, eben so pflegt man auch die einzelne»teutschen Staaten in Länder oder Territorien, undReichsstädte mit ihren Gebieten einzutheilen *). Vonjenen wird zuerst zu handeln seyn.

Will man aber die innere Verfassung der teulschen Terri-torien kennen lernen, so muß man die ersten Bcstandcheilederselben ausmchin. Hieher gehören zufördersi die Dörfermit ihren ZubehSrungen 'an Wäldern, Wiesen, Aeckern,Gärten. Die Bewohner Teutschlands waren entweder fr eyeLeute oderLeibeigne. Der frcye Mann liebte der Rege!nach nur die Jagd und den Krieg, die Treibung des Acker»baues überließ er seinen Leibeigenen. Diesen räumte er einenTheil leiner Besitzungen ein, gab ihnen Vieh und ließ sich da-gegen von ihnen nicht nur alles liefern, was er brauchte, son-dern auch Dienste verrichten. Mehrere Freye wußten durchKrieg, gute Wirkhschaft u.s. w. ihre Besitzungen zu vermeh-ren, andre blieben in ihren mäßigen Zustand, und noch andrekamen so weil zurück, baß sie selbst den Acker bauen mußten,ja viele sahen, sich sogar genöchigt, selbst hörig zu werden.Es ist falsch, wenn man unfern Bauernstand durchaus vonchmaligen Leibeignen herleiten will. Es ist aber auch gewiß,

H Das Wort Land pflegt nur von solchen Bezirken ge-braucht zu werden, welche einen Herrn haben, der Reichsstandist. Gebiet sagt man i) von einem Bezirk, der zu einerReichsstadt gehört, und von derselben regiert wird; ingleichcnr) von den Gütern eines Mitglieds der Reichsritterschaft. Daslateinische Wort rerricorium wird jedoch selbst in dem westph.Frieden mehrmals auch von den Gebieten der Reichsstädte ge-braucht. Vergl. §. 210.,