KUWMWWWM?»4 "
547
eines Fvrdcrungsrechts kannte, gebot die vierte lateranische Kirchenversammlnngdie Entrichtung von Sporteln „nach der löblichen Gewohnheit" allgemeinund bedrohte jeden Saumseligen mit dem Kirchenbann.")
So suchte man ans der Noth eine Tugend zu machen und setzte einenStücklohn (60—62) fest, der sich selbst in den Feierlichkeitsklassen aus-prägt (63):
„Wie der Beichtgroschen, so die Vergebung".")
„Das kommt aus der Pfaffen Geiz und Gier".°)
„Gebt mir, was euer, und laßt mir, was mein,
Ist frommer Begumen und Nonnen Latein"/)
In der Protestantischen Kirche wurde der Begriff der evangelischenFreiheit vom Volke nur zu gern auf die Sporteln ausgedehnt und das Kirchen-einkommen wurde um so schmäler, als mit der Lehre von der Messe und demFegfeuer auch die Meßgebühren weggefallen waren; die Beicht- und Abend-mahlsgroschen, sogenannte Jndenkrenzerl (64), ein anfangs unbestimmtes,spater aber geregeltes Geldgeschenk boten nur kärglichen Ersatz:") Jndeßdurch stetige Steigerung der alten Sporteln und unverdrossenes Anfsuchenvon neuen wurde das Gleichgewicht zwischen Bedarf und Einkommen überallerzielt.
Man stößt sich nicht einmal an deiOGebühren, findet es vielmehr natür-lich, daß der vom Altäre lebe, der ihm dient (65—67) und anerkennt selbstein klagbares Recht.')
Auch die Erben solcher Personen, die in Acmtern standen, haben einRecht auf den Gehalt des Erblassers, soweit er schon verdient ist. DieserGehalt heißt das Sterbejahr, nicht weil er stets ein jähriger ist, sondernweil er für Dienste gegeben wird, die im Sterbejahre geleistet wurden. Nachden meisten Landesgcsehen und Gewohnheiten sind gewisse Ziele bestimmt,von und bis zn welchen das Sterbejahr berechnet wird, so daß, wer in derZwischenzeit stirbt, als am letzten Tag des Zieles gestorben gilt.
Bei den Geistlichen wird überdies noch ein Gnadcnjahr gewährt, umallenfallsigc Schulden decken und fromme Stiftungen gründen zu können. ^) (68)
So billig übrigens der Kirchenbeamte seinen Lohn empfängt, so unge-recht sind die sogenannten Commenden: man zog unter vergeblichem Wider-spruche der Päbste die Einkünfte erledigter Pfründen zu kirchensremden Zweckenein oder verlieh sie an Laien. (69) Diese bestellten zu den priester-
s) anno 1204; Ooueit 1t.Lt. IV ean. 06. b) Wandet 297- e) Fidrcin l174. ä) Reineke Fuchs. Simr. I 279. e) Brendel 1401. 1) H. M. G. Grellmann,kurze Geschichte der Stolgcbühren und geistlichen Accidentien, Güttingen 1785. 8.x) Lödmer sua L. ?. V S 211.
35 '