Die Steuern sind zuerst Grundsteuern und bestimmen sich nach demNeinwerthe, beziehungsweise nach dem reinen Einkommen aus Liegenschaften.Ledige Gilt oder Renten aus andern Quellen, als auS der Bewirthschaftnngliegender Güter, blieben anfänglich von Steuern frei, wurden aber in derFolge für beitragspflichtig erklärt. (198)
Nebenher waren bisweilen Kopfsteuern im Gebrauche und noch mehrpersönliche Dienste, wie heute noch in den meisten Staaten der Kriegsdienst,die Landwehr und in den Landgemeinden die Nachtwachen.
In größeren Orten werden die Wachen von besoldeten Dienern ge-leistet und die desfalls nöthigen Kosten als Kopfsteuer im Umlagewege bei-getrieben (197); weil diese Umlage persönliche Leistungen vertritt, kömmt esbei ihr auf einen Gutöwerth nicht an und die kostbarste Liegenschaft istwachtfrei, wenn sie nicht häuslich bewohnt wird. (198)
Am wenigsten empfindet man mittelbare Steuern, welche von demNichtsteuerpflichtigen vorgcschossen werden, der sie sodann durch Preiserhöhungseiner Waare von dem Pflichtigen einholt. Namentlich läßt sich der Aufschlagauf Getränke leicht hereinbringen (199): „Mau macht die Schenkmaß ge-ringer, so daß elf gerade zehn Aichmaße ausmachen, damit der Wirth seinUmgeld hereinbekomme".")
5) Amtleute.
200) Die Obrigkeit ist Gottes Dienerin.
201) Obrigkeit bedenk dich recht,
Gott ist dein Herr und du sein Knecht.
202) Der Rath sitzt auf seinen Eid.
203) Die Macht steht bei dem Rathe.
204) Die Tugend oor aller Tugend geht,
Die bösem Mnthe widersteht.
20ö) Würden sind Bürden.
206) Große Ehr'
Ist große Beschwer.
n) Württembergische Landesordnung tit. 72.
Ncchtssp. 1: „die Oberkeyt ist Gottes Dienerin". Laiensp. 13. Klob121.Gengler 358 § 7: „der Rat. der sitzt Vf sin eyt". ^) Lübeck 437, 179: „cks rnLoütstellto ckeme inte". "') Klst. KR. IX Z I. Zkpfl. II418: „äv toZent vor nils togsntTest, wer Nossin innt rviäsr stssllü Spiegel deutscher Leute 7b, 77. Franck II25. Braun 5337. ^°) Braun, Nachtrag 333.