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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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512
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heißen um ihrer Erträglichkeit und beziehungsweise kes Vergnügens willenHoheitsrechte, obwohl sie keinen Staatszweck erfüllen.")

Ein wahres Hoheitsrccht ist dagegen die Münze, allein hier ist keinGewinn zu suchen, obwohl man ihn widerrechtlich fand.

Unter dem Vorwände:Grobe Münze macht theure Zeit", zog manvon Zeit zu Zeit, sogar alle Jahre, die Münzen ein, um sie etwas leichterwieder auszuprägen,") wobei man es nur der damals herrschenden Unter-scheidung des äußeren Werthes, welcher von der Staatsgewalt bestimmt werde,vom Sachwerthe, den der Verkehr regelt, zu danken hatte, daß man der Be-nennung als Falschmünzer entging.")

Der Preis des Geldes bestimmt sich nach der Menge und Güte desMetalls, die Staatsgewalt kann mir bestimmen, welche Münzen als solchegang und gebe seien, also verschlägt man Pfennige, wenn neue Herren kom-men (162, 163), aber man kann nur bei tarifirten Waaren den Werth desGeldes sestsetzen.

Die Straßen dienen gleichfalls öffentlichen Zwecken, indem sie die ge-meine Sicherheit und Wohlfahrt mehren; der Straßen bedarf das ganzeGemeinwesen und Jeder in demselben; Niemanden kann ihr Gebrauchentzogen werden, wenn aber ein aus der Fremde herkommender Manu außerWeges geht und weder ruft noch Horn bläst, gilt er als Dieb und muß alssolcher getödtct oder ausgelöst werden/) (165)

Die Straßenunterhaltuug liegt dem Gemeinwesen ob, welches durchdie Straße in den Verkehr eintritt, Staatsstraßen dem Staate, örtliche Ver-bindungen den Verbundenen. (166168)

Wie die Straßen, so sind die Wasser öffentliches Gut:Jede Wasser-straße ist gemein".")Wer über die Furt eines Wassers geht oder reitet,gibt keinen Zoll (170), denn jedes fließende Wasser heißt des ReichesStraße" (169); daher sollen die Schiffe und was im Wasser auf- und ab-fließt, keinen Zoll geben. Wer aber über die Brücke geht und keinen Zollgibt, soll ihn vierfach zahle», wenn er nicht beschwört, die Zollpflicht sei ihmunbekannt gewesen"/)

Ist der Zolleinnehmer nicht zur Stelle, so ruft der Mann dreimalund gibt den Zoll Gott hin; kömmt er wieder, so hat er mit seinem Eidezu bringen, daß er bezahlte. Zeugen braucht er nicht und könnte sie manch-mal nicht beschaffen, weil man auch an unbewohnten Orten Zoll nimmt. (177)

a) vgl. oben S. 123 sf. 1>) Glosse Sachs. Il 26. e) die Lehren sind zusam-mcngestellt in Glück, ausführliche Erläuterung der Pandekten, Band XII 70 fs.ll) Angels. 18, 20 und 28, 20. e)Kaiserlandrccht 207,3: ckeglliolms rvnssers stramist gemein". 1) Cölm. R. V 20. Görlitz I 34.