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Deutsche Rechtssprichwörter
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den meisten Orten täglich gerichtet, wofern nur beide Theile fremd waren/)denn der Gesessene war nicht verpflichtet, sich außer der Gerichtszeit in denStreit einzulassen und auf seine Fristen zu verzichten.'') Manchenorts wur-den die Gäste zwar nur an den ordentlichen Gerichtstagen, aber vor Wittwenund Waisen und diese wieder vor der Herrschaft vorgenommen/)

Wie sehr übrigens die Eingangs erwähnten Sätze völlige Gleichheitder Parteien betonen, sind sie doch nur halb wahr. Schon in dem Umstand,daß der Kläger den Wohnsitz des Beklagten suchen muß, während dieser ihnvon hier aus augenblicks wiederbelangen kann, liegt ein Nachtheil; fernerwird jetzt der Antworter durch bloßen Widerspruch der Klage ledig, fallsihm kein Beweis entgegensteht, — im älteren Verfahren war Widerspruchnur mit dem Eide kräftig — und in allen Zweifelsfällen zu seinen Gunstenerkannt; das Recht ist also dem Beklagten merklich günstiger als dem Klä-ger. (258)

Der Antworter braucht keinen Umstand einzuräumcn, den der Klägergegen ihn ausbeuten könnte; insbesondere muß er nur ganz ausnahmsweiseUrkunden herausgeben, weil Niemand schuldig ist, sich mit seinem eigenenSchwerte todtschlagen zu lassen (259); der Kläger kann aber in der Regelzur Herausgabe von Urkunden an den Beklagten angehalten werden/)

Diese Begünstigungen des Beklagten erklären sich aus der rechtlichenAnnahme, er befinde sich dem Kläger gegenüber in beständiger Nothwehr")und in der Achtung des Rechts vor jedem Besitzstände; wer einmal in derGewere sitzt, ist viel näher zu behalten, als zu verlieren. (260—265)

In allem klebrigen sind die Parteirechte wirklich gleich; daher vorAllem die Nothwendigkeit des zweiseitigen Gehörs. Erst aus dem beider-seitigen Vorbringen erhellen die strittigen Punkte; bei jeder neuen Angriffs-handlung muß auch dem Angegriffenen das Wort gegeben werden; EineRede ist keine, der Richter muß überall zwischen zweier Männer Rede einUrtheil frage,/) oder, was er ausspricht, ist gar kein Urtheil/) (266—273)Somit sind in jedem Rechtsstreite drei Rollen wesentlich: Kläger, Ant-worter und Richter und diese Rollen müssen stets auch äußerlich von einan-der getrennt sein: in Einer Sache kann Niemand zwei Aemter führen.

Eine Partei kann die andere weder ersehen noch vertreten und ebenso

u) Rößler l 104. 20. 6) Kl. KE.I 17 (18). e) Grimm. W. I 810. ä) vgl.v. Bayer 862—865. s) GO. 7 v. k) Lappend. 89: „Irvisolrsn trvisr Inäs reälissoal äs voZNeb en oräel vrageiG. x) Wgl. 232, 50; G. O. 111: „Als Gott dasGeschrei des Blutes Abels hörte, richtete er den Kain nicht sofort, sondern vernahm ihn,was er gethan habe". Agric. 107. v.

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