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238) Wer die Hauptsache verliert, gibt Atzung und Zehrung.
239) Wer an der Sache fallt, zahlt die Kosten.
240) Wer Unrecht gewinnt, zahlt die Kosten.
241) Wen das Urteil fällt, der soll den Schaden entgelten.
242) Wer in Unrecht fällt, bezahlt die Kost.
243) Wer gewinnt, genieße,
Wer verliert, der büße.
244) Des Klägers Buße steht an des Rathes Eid.
Schon die leere Möglichkeit, daß auch nur Eine Sache schief entschie-den werde, noch mehr aber die manchmal unglaublich lange Dauer desStreits und der Kostenpunkt sind laut redende Warner, dem Rechtsstreiteauszuweichen; ihn zu meiden, mahnen die Sprichwörter vor Allem zur Vor-sicht bei Eingehung jedes Rechtsgeschäfts, insbesondere mit zweifelhaftenLeuten, und möglichsten Bestimmtheit in allen Verabredungen (159, 160).
Die Zuziehung von Zeugen oder schriftliche Fertigung ist vorzüglichnützlich, denn was mau Schwarz auf Weiß besitzt, kann man getrost nachHause tragen; ist nämlich der Inhalt irgend welcher Uebereinkuuft erwiesen,so bildet diese mit Ausschluß der deßfalls geltenden Rechte die Richtschnurjeder Entscheidung: „Die Vorsicht des Menschen hebt die Vorsehung desRechts auf".")
Dem lieben Frieden darf man auch ein gutes Stück Empfindlichkeitaufopsern, um den Richter nicht mit jeder Kleinigkeit zu befassen. Schondie Anrufung eines ^chiedsmannes ist mißlich; er wird zwar den Vergleichversuchen, weil der Friede aller Lande Nutzen ist, besonders wenn er denStreitstheileu nahesteht (168, 169), allein im Falle des Mißlingens mußer doch zum Rechte greifen (171), wird daun selbst zur dritten Partei undbefestigt Unfrieden unter allen Streitenden; sein endlicher Spruch wird we-nigstens dem verlierenden Theile eine neue Quelle des Mißmuthes.
„Wer zwischen zwei Freunden Richter ist, verliert den einen"?) Ihmfehlt auch ein Theil der Bürgschaften für die Gerechtigkeit des Urteils, und
^0 Grimm W. III Z 77: „wer äie liaudtsaelr verlaust, äer soll äle atsunguuuä rredrung geben". Kindl. Hör. 686. Wchbld. art. 73: „we an äer saelienvellst, äer sal ä^ koste gsläsn"; Grimm W. I 296. Richtst. 50. 6. "") Gaupp
l 116: „8wer unreodt gewinnst, äer sal äi ooste geläen". Kl. K. S. II
117: „wen äas urteil vellst, äer soliall den solmäen gelten". "st Holl. Sachs.38, 28: „wie in onreodt valt, äie gdsläs äio eost". v. Steinen I 1103 ist
reelrt: „wer gewinnet äar er geneite, wer verliist äas er deute". Schafs-
hausen 39, 87 : „Oer: Hegers buoss stet an äes Rates eiäe".a) Rechtst. 67. d) Sprichw. 540.