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Urtheil; ein friedcloser Mann hat so viel Freinng wie der Wolf in derStaude; wer ihn trifft, soll ihn erschlagen.")
Aus dem tiefen Rechtsgcfühle der wehrhaften, tapferen Deutschen warendlich auch die Ansicht hervorgegangen: je wehrloser der friedfertige Mannsei, desto mehr schütze ihn der Rechtsfricde und der Beistand, den ihm derrechtlicbende Mann gewähren müsse; von dieser Anschauung ans kam manzu dem Sprichworte: „Burgen und Fürsten haben keinen Frieden", wegendes mächtigen Schutzes, der für sie in der Burgen Befestigung und .in derFürsten Gefolgschaften lag; die Rechtsbücher aber verwerfen diese Meinungals unrichtig! sie verlangen mit Recht, daß der Friede ein allgemeiner seiund Niemand davon ausgeschlossen werde nach der Friedensformel derGraugans:
„Es trage die Erde den Frieden und der Himmel sei darüber ausge-breitet und das dunkle Meer umschließe ihn, welches alles Land umgibt, soweit wir davon Kunde haben".")
13) Leibesnoth und Sinnverwirrung.
525) Das Recht wird weder weiter noch enger.
526) Noth, Person, Zeit,
Machen Gesetze eng und weit.
527) Noth hat kein Gebot.
528) Noth hat keine Ordnung oder Gesetz.
529) Noth und TodHat kein. Gebot.
530) Lieb und NothHat kein Gebot.
531) Lieb', und NothScheidet alle Gebot.
532) Noth kennt kein Gebot.
533) Noth leidet kein Gebot.
534) Noth hat kein Gesetz.
L) Ofen. 186. 6) Graug. I! x. 165—168.
-») Simrock 3528. Simrock 3527. ^) Hillebrand Nr. 268. RechtSsp.184 a. Hillebraud Nr. 269. Simr. 7560. ^°) kistorius S. 541. °") Henisch
S. 1393. °^) Hillebrand Nr. 268. °") Herd. vol. II iow. III S. 416. Herr,vol. II tom. III S. 416.