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Was 100 Jahr lang war Unrecht;
Ist keine Stund gewesen Recht".°)
Der gute Glaube mangelt immer da, wo Gewalt den Besitz verschafft;denn was mit Gewalt erhalten wird, daran hat man keine Gewere, und„ein Jahr bös ist 100 und 1000 Jahre bös".
Auch Betrug und Arglist ist der offenen Gewaltthat gleichgestellt, undhilft und fördert nicht zu rechtsbeständiger Gewere: „Betrug und Weiberanstrichhaben nie lange Bestand";'') und deshalb „kann mit Listen Niemand seinGut eigen machen", da die Entdeckung und der Nachweis des Betruges demBetrogenen jeder Zeit die Rückerwerbung seiner früheren Gewere ermöglicht.
Wenn es aber auch noch heißt: „dem Zweifler gebühre Nichts", soist damit jedenfalls zu viel gesagt: denn nicht jedes Bedenken über dieRechtmäßigkeit des Besitzes soll schon die Ersitzung ausschließen; da ja nichtso fast aus dem Mangel des Vorhandenseins völlig zweifellosen guten Glau-bens, sondern vielmehr aus dem bestimmten bösen Glauben die der Ersitzunghinderlichen Folgen entspringen; doch findet der Spruch im kanonischen Rechteseine Stütze.
In einzelnen Fällen wird aber von dem ursprünglichen guten Glaubenganz abgesehen und nun die Zeitdauer des Besitzes berücksichtiget; so daslüb. Recht: „Alles Gut, das über See und Sand gekommen, und dasJemand über Jahr und Tag bei sich gehabt, kann er solches beweisen, sobleibet er dabei, ob es gleich als gestohlen oder geraubet Gut angespro-chen wird".°)
Die Ersitzung bezweckt lediglich aus Gründen der Billigkeit die Ent-fernung einer ewig andauernden Unsicherheit des Eigenthums, aus gleichemGrunde, der Billigkeit mag sie aber nur gegen jene ihre Wirkung äußern,die aus allzu großer Sorglosigkeit ihr Eigen nicht wahruehmen, nicht auchgegen die, so nicht im Stande sind, ihre Rechte zu wahren: als Minder-jährige, Landcsabwesende; denn: „Vorgesetzte Zeit läuft nur gegen den Wis-senden"; deshalb kann: „wer außer Laude ist, sein Recht nicht verlieren",oder wie ein anderes Rechtsbuch sagt: „Ist Einer über See und Sand, sobleibt die Klage unversäumt".")
Doch hat Alles sein Ende und „die Länge hat die Fährdc" (Ge-fährde); denn nach langer Zeit erlischt das Gedächtniß an das einmal be-standene Recht und mit ihm der Schutz gegen alle Verjährung, weshalb es
-0 Körte. S. 228 (sub Nr. 3138). b) Ulstorius S. 224. e) Lüb. Recht VI,5 urt. ult. ä) Lüb. Recht (in den Amn. zu Nr. XXXIV des Ooä. II (Utkeud.Loä.) Laolr. S. 263.