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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Bei der großen Mannigfaltigkeit der Rechte ist die Frage bedeutsam,welcher Maßstab der Bcurthcilung jedes einzelnen Rcchtsgeschäftes unterlegtwerden solle.

Hier entscheidet zunächst das besondere Uebercinkommcn, Gedinge, Gelübdeund Willkühr mit Ausschluß aller andern Rechte, und wenn der Gegenstandnicht öffentliche, sondern nur die Rechte der Vertragenden betrifft, selbst gegenjedes andre Gesetz, cs sei Stadtrecht, Landrecht oder gemeines.

Wird Beurteilung nach einem gewissen Rechte bedungen, so ist aus-schließlich dieses auzuwcnden. (266)

Enthält das Uebereinkommen keine solche Bestimmung oder eine unge-nügende, oder liegt überhaupt ein Vertrag nicht vor, so treten die für denörtlich engsten Kreis bestimmten Rechte in Wirksamkeit und erst aushilfsweisedie des nächst weiteren; also zuvörderst das Ortsrecht, dann das Landesrechtund endlich das gemeine.

Treten innerhalb des nämlichen Kreises verschiedene Gesetze auf, sogeht das jüngste allen andern vor, denn Recht ist was gilt. Unter gleichalten entscheidet die Besonderheit des Inhalts: jedes Gesetz mit enger be-grenzten und darum für den einzelnen Gegenstand reicherem Inhalte kömmtvor dem allgemeineren zur Anwendung. (273)

Sondergesctzc für einzelne Sachen und Personen sind keiner Erstreckungauf andre Sachen und Personen im Wege der Auslegung fähig °) und kön-nen auch durch ein spateres allgemeines Gesetz nicht aufgehoben werden.Dagegen vermögen sie die nicht besonders aufgehobenen Bestimmungen einesallgemeinen Gesetzes gleichfalls nicht zu schwächen?)

Kommen Rechtsverhältnisse an einem andern Orte, als dem ihrerEntstehung zu beurtheilen, so ist zu unterscheiden:

Das ältere deutsche Recht erhielt Jedem das ihm angeborne Recht,das Jeder mit sich bringen mußte und mit sich brachte: Grundsatz derStammesrechte, der mit Entwicklung der Landeshoheit verschwindenmußte. °)

Das neuere Recht huldigt im Ganzen mehr der Wandelbarkeit allerVerhältnisse, es hat den umgekehrten Grundsatz, daß Niemand sein Rechtmitbringen, sondern das am Orte der Beurtheilung geltende annehmensoll?) Doch werden Rechts- und Handlungsfähigkeit, sowie die Wirkungen

n) Privilegien sind Spezialgesetzc. b) Ludcwig VII 183 § 8 Lxsoialin enimfürs, nist olaro Inertnt innnilsstrr non xossnnt ooininnnikns äsroxaro. loxosHorinnn. o) Die im Tcrte stehenden Sprnchwörtcr werden in der Quelle staats-rechtlich ausgefaßt (Grundsatz der Gegenseitigkeit) können aber gleichwohl hier stehen,ä) Schwab W. 32 ganz allgemein.