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V i s p e r e d.
19. Ich verlange den Förderer der Gegend '), ich verlange dendienstwilligen Verehrer * 1 2 ), ich verlange die Herrin des Hauses.
20. Ich verlange die Frau, die besonders gut denkt, gut spricht,gut handelt, gut sich befehlen lässt 3 ), die dem Herrn gehorcht, diereine,.
21. die Qpeuta-ärmaiti und welche (sonst) deine Frauen sind,o Ahura-Mazda.
22. Ich verlange den reinen Mann, der besonders gut denkt,spricht und handelt.
23. Der den Glauben kennt, die Sünde nicht kennt.
24. Durch dessen Thaten die Wellen an Reinheit Zunahmen.
25. Dann rufen wir euch — jeden Herrn der Mazdaya?nas —herbei, wir verlangen euch, die Herren.
26. Die Amesha-Qpentas und die Nützlichen 4 5 * ), die sehr weisen.
27. Die sehr wahr sprechenden, (hülfreich) herbeieilenden, anVerstand glänzenden.
28. Die grössten kraftvollen (Anhänger) des mazdayafnischenGesetzes rufen wir herbei.
29. Priester, Krieger und Ackerbauer 8 ).
dienst, in der nächsten Verwandtschaft zu heiralhen. Ich halle dies für eineFolge der Stammeseigenthümlichkeiten Erans, welche bei ihrer strengen Son-derung den Familienstolz nolhwendig im Gefolge haben mussten. Man vergl.darüber meine Abhandlung: Ueber die eranische Stammesverfassung in
den Abhandl. der K. Bayr. Academie der Wissensch. Bd. VII. p. G75 —93.Bekanntlich liel dieser von den Sitten der übrigen Volker abweichende Ge-brauch schon den Alten auf. Diog. Laert. sagt, es sei erlaubt bei den Persern,urftQl r\ -OvyctTQl f,tiyvvGOai,. Strabo (L.XV.) sagt von den Magiern tovtoiq3h y.al Gvv£o%EGd-eu vevöptoTcu und viele andere Stellen. Ebenso
wird bei den Parsen an vielen Stellen die Verdienstlichkeit der Heirath unterVerwandten hervorgehoben.
1) Unter dem Förderer der Gegend versteht die H. U. zu der Stelle einenPriester, ich möchte jedoch mit Rücksicht auf die andern in diesem Para-graphen genannten Personen einen Laien vermuthen.
2) Hierunter sind, wie ich glaube, die Gläubigen im Allgemeinen ver-standen .
3) Bekanntlich ist Gehorsam die erste Pflicht einer mazdaya^nischenFrau. Cf. die Einl.
4) Vergl. oben zu II. 10.
5) Man muss sich hüten §. 30 als unmittelbar auf §. 29 folgend zu be-
trachten. Es liegt zwischen beiden Paragraphen eine Stelle (Y^. XL 25 ff.) in