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erscheint es gewagt, ein genaueres Verhältniss beider Bauten zueinander festzustellen.
Der Ornamentenschatz, der Geist und die Ausführung derabenteuerlichen Menschen und Tiergestalten sind vielfach sehrverwandt und etwa gleichwertig, aber dennoch nicht identisch.Werkleute derselben Schule und desselben Landes mögen dieform-, sinn- und stilverwandte Decoration beider Gotteshäusergeschaffen haben. Hingegen sind direkte Uebertragungen kaumnachweisbar, auch wird ihr Auffinden durch die vielfach statt-gehabte Ergänzung der alten Arbeiten durch neue Copien er-schwert. 1
Wenn eine Beeinflussung des einen Baues durch den andernstattgefunden hat, so glaube ich mit den älteren Autoren, ohneden Beweis hierfür liefern zu wollen, dass eine solche vonZürich kam, und dass etwa der eine oder andere der dort thätigenSteinmetzen später auch in Neuenburg arbeitete.
So ist es vielleicht doch mehr als Zufall, dass sich der Nameeines Guido, welcher auf dem Schwerte einer Relieffigur im Felix-und Regula-Münster schon oft den Forschern Veranlassung zu denverschiedensten Hypothesen gegeben hat, auf den Bausteinen derAbsiden in Neuenburg in grosser Anzahl und sehr ähnlicherSchreibweise wiederfindet . 2 Der Einwand, dass es sich im einenFalle um eine Künstlerinschrift, im anderen um ein gewöhnlichesSteinmetzzeichen handele, dürfte nach Vöges Untersuchungen überdie Stellung der mittelalterlichen Sculptoren in Wegfall kommen . 3Es heisst dort: „Die Bildhauer hoben sich denn auch als Klassenicht aus der Reihe der Steinmetzen heraus, in den Texten wer-den sie wie diese einfach als „operarii“ bezeichnet, ja, sie sind
1 Die letzte Arbeit über die Baugeschichte des Zürcher Gross-münsters, von J. R. Rahn (vergl. p. 57 Anm. 3 .) konstatiert das Fehlenjeglicher Nachricht während voller 70 Jahre, von 1146—1216.
* Es ist uns bekannt, dass Ferdinand Keller in seinen «Nachträg-lichen Bemerkungen über die Bauart des Grossmünsters in Zürich»,Mitteilungen der antiq. Gesellsch. Bd. II, p. 114, die Beziehung desNeuenburger Steinmetzzeichen zur Zürcher Reliefinschrift negiert; dochglauben wir, dennoch an unserer schon vor Kenntnisnahme der «Bemer-kungen» gefassten Vermutung festhalten zu dürfen.
* W. Vöge, a. a. O. p. 274.