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suhrhandcl große» Gewinn ziehe» könnte», aber dieNegierung kan» auch bei Anlegung der Trausttozöllenicht glimpflich genug verfahre», wenn sie ihren bin-terthane» das hier und da einträgliche Gewerbe,welches überdies achtes Einkommen giebt, erhaltenund den Handelsweg nicht dnrch druckende Formali-täten oder hohe Abgaben aus ihren Provinzen ver-weisen will. Der Staat sollte aus einem Gewerbe,welches ihm mittelbar so großen Vorthcil bringt,welches das Nationaleinkommen durch den erleichter-ten Absatz aller Produkte und durch den höher»Werk, den es diesen Produkten giebt, so sehr ver-mehren kann, nicht noch unmittelbaren Vortheil zie-hen wollen; denn wenn man auch zugiebk, daß dieAbgaben nicht von den eignen Unterthanen, sondernvon Fremden bezahlt werden, so muß man nicht ver-gessen, daß die Grenze, wie hoch der Fremde besteuertwerden kann, leicht überschritten ist, da diese Abga-ben nicht, wie die den Unterthanen aufgelegten, vondem Willen der Regierung, sondern von dein Willender besteuerten Fremden abhängen.
Oie inner» Zölle, auf Flüssen, Kanälen, Chaus-seen, Brücken rc. und die Wegegelder, Schleusengel-der, Geleite rc. sind ursprünglich nur als eine Ver-anstaltung der Regierung zu betrachten, um die ansErhaltung des Fahrwassers, aus Anlegung der Ka-näle, Wege und Brucken verwendeten Kosten vondenen, die diese Anstalten benutzen, wieder elnzuzie-hen, und es scheint der Gerechtigkeit gemäß zu seyn,von denen, welche diese 'Anstalten be-nutzen, und da-durch an den Kosten des Transportes etwas erspa-ren, diese Erhaltungskosten wieder einzuzichen. Wenneine Negierung mit strenger Genauigkeit über dieVerwendung der Einkünfte aus solchen Abgaben