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Agostino Steffani, Bischof von Spiga i. p. i., apostolischer Vicar von Norddeutschland : 1709 - 1728
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107
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Von allen Ansprüchen des Königs von Preußen gegen die Klösterwar keiner so böse und so sehr eine Quelle der Drangsal, als jener, daß dieWahl des Klosteroberen in Gegenwart von königlichen Commissariengeschehen und vom König bestätigt werden müsse. Aller Bitten derKlöster ungeachtet hatte der große Kurfürst diesen Anspruch behauptet. Einelange Reihe von harten und großen Geldstrafen verzeichnen die Urkundenbei Lehmanns, welche gegen die Klöster deshalb vollstreckt wurden,weil sie ohne Zuziehung der Commissarien Wahlen vorgenommen oderdie Bestätigung derselben nicht eingeholt hatten. Andere waren denbetreffenden Befehlen nachgekommen. Alle aber kamen in die äußersteGewissensnoth darüber; denn solche Wahlen mußten nach kanonischemRechte als ungültig betrachtet werden. Im Jahre 1709 beanspruchteder König in mehrern Fällen sogar die Ernennung des Klosteroberen,weil die Wahl ohne seine Commisscire geschehen sei.

Als im Kloster Ammensleben 1706 der neue Abt Bonifacius aufdie genannte Art in sein Amt getreten war, verlangte der apostolischeVicar, der Weihbischof von Osnabrück, daß bei ihm die Bestätigung derWahl nachgesucht werde. Seit 133 Jahren, antwortete der Abt, seieinzig von den protestantischen Fürsten die Bestätigung vollzogen, undgleichwohl hätten die Aebte ohne Scrupel ihr Kloster in weltlichen undgeistlichen Dingen verwaltet. „Sie glaubten nämlich, daß durch dieBestätigung die Jurisdiction nicht übertragen, sondern nur die Thiire derVerwaltung des Amtes geöffnet werde, die Jurisdiction aber eine Folgeder Wahl sei, und von den Wählern übertragen werde, eine Auffassung,welcher das srrs oauoniounr günstig zu sein scheine, was auch daraushervorgehe, daß die Bestätigung nichtig sei, wenn die Wahl es wäre."Daß dies die Auffassung der frühern Aebte gewesen, gehe auch daraushervor, daß sie über 25 Jahre das Kloster verwaltet hätten auch in demFalle, daß der protestantische Landesherr die Bestätigung verweigert habe.Eine andere Weise kenne er weder in seinem, noch in den HalberstädterKlöstern. Er habe allen Respect vor dem heiligen Stuhle und denapostolischen Vicaren, aber der apostolische Vicar möge erwägen, welcheAufregung entstehen würde, wenn er denselben um die Bestätigung bitteund dem König davon auch nur ein Jota bekannt werde.

Der apostolische Vicar scheint die Sache damals nicht weiter Ver-folgt zu haben. 1714 behauptete das Kloster Huysburg, daß bis dahindie Freiheit der Abtwahl keiner Beschränkung unterlegen habe. Erst 1704hätten zwei Commissarien unter Protest des Klosters der Wahl beige-wohnt. Bei der Neuwahl des Abtes im Jahre 1714 ließ das Kloster

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A. ci. O. S. 621 ff.